(1) Die Ausgaben für die Tätigkeit des Konvents aufgrund des vorliegenden Gesetzes gehen zu Lasten des Haushaltes des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den in Artikel 2 Absatz 5 vorgesehenen externen Strukturen, welche auch die Aufgaben, die vorzusehenden Personalressourcen und die Zahlungsmodalitäten beinhaltet.
(2) Die geschätzten Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes betragen 350.000 Euro brutto.