1. Nach den Überprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und nach Durchführung der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 10 zahlt das Landesamt für Viehzucht die Beihilfen aus.
2. Stehen im betreffenden Haushaltsjahr nicht die Mittel für die Auszahlung der Beihilfen an die Antragstellenden im Ausmaß gemäß Punkt 5 zur Verfügung, so wird die Höhe der Beihilfen proportional vermindert.