1. Die Beihilfen werden ausschließlich zur Deckung folgender Kosten genehmigt:
a) für den Ankauf von Zuchtebern, die in einem Herdebuch oder anagrafischen Register eingetragen sind, im Rahmen eines Qualitätsfleischprogramms,
b) für die Haltung von Stieren in öffentlichen Sprungstellen,
c) für die 100-Tage-Leistungsprüfung von Erstmelkkühen, die von Zuchtteststieren abstammen, die von der Zuchtkommission des Herdebuchs oder des anagrafischen Registers zugelassen sind.