1. Die Beihilfeanträge können vom 1. März bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden; in diesem Zeitraum darf pro Antragsteller nur ein Beihilfeantrag eingereicht werden.
2. Dem Antrag muss eine schriftliche Erklärung beiliegen, in der die Antrag stellende Person sämtliche weiteren De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder anderer De-Minimis-Verordnungen angibt, die ihr in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren sowie im laufenden Haushaltsjahr gewährt wurden.
3. Das Landesamt für Viehzucht stellt fest, ob die Beihilfeanträge zulässig sind, ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden und prüft die angegebenen Daten; zudem stellt es fest, ob durch die Gewährung der Beihilfe nicht der Gesamtbetrag laut Punkt 1 an De-Minimis-Beihilfen überschritten wird, die dem Betrieb gewährt werden können, und ob sämtliche Voraussetzungen laut oben genannter Verordnung erfüllt sind.