Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, Bestimmungen für Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch die Vernichtung von Kulturen durch den Befall von Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG entstehen, fest, unter Einhaltung des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt L 193/1 vom 1. Juli 2014.