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b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 3

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bewilligung wird Personen verweigert, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes mit rechtskräftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden und nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt haben oder die einer vorbeugenden Maßnahme gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, unterworfen sind oder zu Gewohnheits-, gewerbsmäßigen oder Hangverbrechern erklärt wurden.“