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b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 2

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erteilung der Bewilligungen für die Abhaltung von Veranstaltungen, die in die örtliche Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen, der auch die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.“

(2) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes.“

(3) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch.“