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b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 5

(1) Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Für die vom Landeshauptmann erteilten Bewilligungen wird die Eignung der Veranstaltungsorte von der Kommission laut Artikel 10 festgestellt und in den restlichen Fällen vom Gemeindetechniker. Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung gilt ein Standort als geeignet, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen sowie dessen hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird.

3. Die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes kann auch auf der Grundlage geeigneter technischer Dokumentation oder von Informationen des Veranstalters oder befähigten Technikers erfolgen.“

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„4. Im Falle von technisch komplexen Angelegenheiten kann der Bürgermeister um fachliche Beratung durch die Kommission laut Artikel 10 ersuchen.

5. Die Risikobewertung von Veranstaltungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten kann durch wissenschaftlich erforschte Parametersysteme erfolgen. Bei Großereignissen kann die Kommission laut Artikel 10 weitere Fachleute hinzuziehen.

6. Unbeschadet bleibt die Zuständigkeit der Kommission laut Artikel 10 für die Überprüfung von Wanderdarbietungen.

7. Das Organ, welches für die Bewilligung einer Wettkampfveranstaltung auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig ist, die für den Südtiroler Tourismus von großer Bedeutung ist, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Organisatoren das öffentliche Interesse dieser Veranstaltung erklären und gegen angemessene Entschädigung der Eigentümer oder Inhaber von sonstigen dinglichen Rechten die zeitweilige Besetzung von Flächen verfügen, die aufgrund festgestellter Sicherheitserfordernisse für die Austragung der Veranstaltung notwendig sind. Die Entschädigung geht in jedem Fall zu Lasten der Organisatoren. Wird die Höhe der Entschädigung beanstandet, entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören des Landesschätzamtes.“