(1) Der Landestierärztliche Dienst überprüft, ob die nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zu ernennenden Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Landestierärztliche Dienst überprüft zumindest alle fünf Jahre und immer dann, wenn er von veränderten Umständen erfährt, ob die ernannten Personen nach wie vor die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.