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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 28 (Befähigungskurs)

(1) Wer ehrenamtlich als Tierschutzpolizist oder Tierschutzpolizistin bei den Vereinigungen und Körperschaften laut Artikel 15 des Gesetzes mitarbeiten will, muss einen Befähigungskurs besuchen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestehen.

(2) Veranstaltet wird der Befähigungskurs vom Landestierärztlichen Dienst auf Anfrage der mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragten Vereinigung oder Körperschaft, die auch die Zahl der Personen mitteilt, die ausgebildet werden müssen, damit ein effizienter Dienst gewährleistet werden kann.

(3) Der Landestierärztliche Dienst organisiert den Befähigungskurs für die entsprechende Zahl von Auszubildenden im Sinne von Absatz 2, mit Unterstützung des tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Vereinigungen und Körperschaften laut Artikel 15 des Gesetzes. Überschreitet die Zahl der Anträge auf Zulassung zum Kurs das Kontingent der Auszubildenden, so wird auf der Grundlage einer schriftlichen Zulassungsprüfung entschieden, wer am Kurs teilnimmt. Die Themen der Zulassungsprüfung sind die selben wie jene für den Kurs laut Absatz 5, die Prüfungskommission ist dieselbe wie jene laut Absatz 7.

(4) Für die Zulassung zum Befähigungskurs müssen die Kandidaten und Kandidatinnen die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzen, die dem Abschluss der Mittelschule entspricht.

(5) Der Befähigungskurs umfasst mindestens 70 Unterrichtsstunden; davon müssen mindestens 20 Stunden praxisbezogen sein. Folgende Fächer werden unterrichtet:

  1. Elemente des Verfassungsrechts, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsordnung der Autonomen Provinz Bozen,
  2. Elemente des Strafrechts und des Strafprozessrechts,
  3. Rechtsvorschriften über den Schutz der Tierwelt,
  4. Rechtsvorschriften über die Jagd in Zusammenhang mit dem Schutz der Tierwelt,
  5. Verfahrensvorschriften über die Verhängung von Geldbußen und Abfassen des entsprechenden Vorhaltungsprotokolls,
  6. die wichtigsten Infektionskrankheiten bei Tieren, die auch auf Menschen übertragen werden können,
  7. Grundlagen des Verhaltens von Tieren.

(6) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die im Kurs behandelten Themen. Es werden nur Personen zugelassen, die wenigstens 70 Prozent der Kursstunden besucht haben. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer bei der schriftlichen Prüfung eine Benotung von wenigstens sechs Zehnteln erlangt hat.

(7) Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrpersonen des Kurses und wird vom Direktor oder der Direktorin des Landestierärztlichen Dienstes ernannt.

(8) Wer die Abschlussprüfung des Befähigungskurses besteht, erhält die Eignung als Tierschutzpolizeianwärter/Tierschutzpolizeian-wärterin. Um für die entsprechende Ernennung vorgeschlagen zu werden, muss der Anwärter oder die Anwärterin ein mindestens viermonatiges Praktikum bei einer Vereinigung oder Körperschaft laut Artikel 15 des Gesetzes mit Erfolg abschließen, unter Kontrolle der Stelle, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizei verantwortlich ist.

(9) Wer außerhalb des Landesgebiets der Provinz Bozen mit Erfolg einen Befähigungskurs absolviert hat, kann beim Landestierärztlichen Dienst die Anerkennung dieser Ausbildung beantragen, um zum Tierschutzpolizisten oder zur Tierschutzpolizistin ernannt zu werden, sofern die subjektiven Voraussetzungen laut Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes gegeben sind und die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Absatz 4 dieses Artikels nachgewiesen werden kann. Bei der Bewertung des Antrags prüft der Landestierärztliche Dienst, ob die Ausbildung der Antragstellenden hinsichtlich Inhalt und Stundenanzahl den Vorgaben von Absatz 5 entspricht.

(10) Der Landestierärztliche Dienst kann, im Rahmen seiner Zuständigkeiten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983 Nr. 3, in geltender Fassung, Aus- und Fortbildungskurse für das Personal laut Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes organisieren.

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