(1) Die pädagogischen, betreuerischen, strukturellen und organisatorischen Merkmale einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Tagesmütterdienste/Tagesväterdienste, Kinderhorte, Kindertagesstätten und betriebliche Tageseinrichtungen für Vorschul- und Schulkinder und die entsprechenden Prüfmechanismen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 20)
(2)Um bei den Diensten laut den Artikeln 14, 15 und 16 die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen zu ermöglichen, gewährleistet das Land die Finanzierung des erforderlichen Fachpersonals samt inklusionsspezifischer Aus- und Weiterbildung desselben. Die Aufgaben und Verfahrensweisen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit werden im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes über die Teilhabe und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen geregelt. 21)
(3) Die Ausbildung des Betreuungspersonals des Kleinkindes in den Diensten laut Artikeln 13, 14, 15 und 16 wird mit Durchführungsverordnung im Bereich der Berufsbildung geregelt. 22)