(1) Das Land fördert den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, den akkreditierte private Körperschaften ohne Gewinnabsicht leisten.
(2)Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst ist die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Körperschaften berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder anderer Familien im Alter von drei Monaten bis drei Jahren betreuen. Sie bieten einen Dienst an, der durch familiäre Atmosphäre und einen erzieherisch sinnvoll strukturierten Tagesablauf gekennzeichnet ist, um flexibel den Bedürfnissen der Familien entgegenzukommen und auf die individuellen Gewohnheiten und Zeiten eines jeden Kindes gemäß seinem Entwicklungsstand einzugehen. Zugang zu den Diensten zum ermäßigten Tarif haben auch Kinder, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen und das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In besonderen, begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen; diesen Dienst können weiters auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, bzw. auch vorher wenn sie den Kindergarten besuchen, zu Vollkosten bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen. 15)