(1) Das Land fördert den von Gemeinden oder akkreditierten privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht geleisteten Kindertagesstättendienst.
(2)Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern und die Familien bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf diese Weise soll es im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit leichter sein, familiäre und berufliche Erfordernisse optimal in Einklang zu bringen. Zugang zum Dienst mit Tarifermäßigung haben ebenfalls Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres aber vor Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen; in besonders begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen. Der Dienst wird in flexibler Form erbracht und ermöglicht den Nutzern und Nutzerinnen, die Dienste der Einrichtung auch nur einige Tage pro Woche und nur einige Stunden pro Tag in Anspruch zu nehmen. Die maximale Aufnahmekapazität der Kindertagesstätten wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 festgelegt. 17)