(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des 1. Titels dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 09130 bestimmt wurde und für die Maßnahmen des durch Artikel 26 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert war.
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des 2. Titels dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 bestimmt wurden.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.