(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) Abstellung des Personals, welches die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegten Voraussetzungen aufweist, um bei öffentlichen oder privaten Körperschaften den freiwilligen Sozialdienst zu leisten sowie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu werden, einschließlich der Regelung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und -verträge.“