(1) Artikel 4 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Der Generaldirektion obliegen die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Organisation und die allgemeine Koordinierung der Landesverwaltung sowie die Beziehungen zum Rechnungshof. Der Generaldirektion sind die Abteilungen Präsidium und Anwaltschaft sowie Europa des Landes und allenfalls weitere Abteilungen, die im Dekret gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt werden, zugeordnet. Hinsichtlich der Vertretung des Landes vor Gericht ist die Anwaltschaft des Landes funktionell vom Landeshauptmann abhängig.
3. Der Generaldirektor übt die Funktion des Generalsekretärs der Landesregierung aus und nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor. Er übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors gegenüber den in Absatz 1 genannten Abteilungen aus sowie jene eines Abteilungsdirektors gegenüber den Ämtern oder den Bereichen, die gegebenenfalls im Rahmen der Generaldirektion eingerichtet werden.“
(2) Die Ziffern 2 und 8 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind aufgehoben. Die dort aufgelisteten Funktionen werden im Rahmen der Generaldirektion neu organisiert.