(1) Unbeschadet der Grundausbildung, welche vom Land organisiert wird, sind die Träger des freiwilligen Zivildienstes für die fachspezifische Ausbildung der freiwillig Zivildienstleistenden zuständig; sie können sich hierzu der Unterstützung von Koordinationsstellen bedienen oder Formen der Zusammenarbeit zwischen Trägern bilden.
(2) Die Träger des freiwilligen Zivildienstes sind auch dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Land für die Aus- und Fortbildung jener Personen zu sorgen, die innerhalb der Organisation und Körperschaft für den Zivildienst verantwortlich sind.