(1) Im Auftrag des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit 12) überprüfen Angestellte der Abteilung, ob die Apotheken und die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetriebe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten.
(2) Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. 13)
(3)14)