(1)Die Landesregierung kann im Bereich der Wohnortzulage für kleine periphere Apotheken und Landapotheken mit Arzneimittelausgabestellen, eine zusätzliche Unterstützung bereitstellen. 23)
(2) In Gemeinden oder Ortschaften mit bis zu 3.000 Einwohnern können die Gemeinden den Arzneimittelausgabestellen und Apotheken kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder deren Mietkosten, auch nur teilweise, übernehmen. 24) 25)