(1) Die Landesabteilung Gesundheit 15) überprüft, ob die Arzneimittelgroßhändler die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. 16) 17)
(3)18)