(1) Ab dem Finanzjahr 2021 wird der im Bereich Soziales zuständigen Organisationseinheit des Landes ein Anteil von 0,3 Prozent der Beträge zugewiesen, die dem Land jährlich als zustehender Anteil an der Einheitssteuer auf Geräte und Vorrichtungen (PREU) laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, überwiesen werden. Dieser Anteil ist für die Spielsuchtprävention und -rehabilitation bestimmt. 5)
(2) Nach Artikel 5-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis. Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet.“