(1) Ab der Steuerperiode 2012 können die Gemeinden des Landes den kommunalen Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen laut den Modalitäten und Verfahren, die von dem gesetzesvertretenden Dekret vom 28. September 1998, Nr. 360, vorgesehen sind, einführen oder ändern.
(2) Das Steueraufkommen des kommunalen Zuschlags auf die Einkommensteuer natürlicher Personen fließt direkt an die Gemeinde.