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t) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 151)
Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 27. Dezember 2011, Nr. 52.

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Einnahmen

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2011 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013) (Finanzgesetz 2011)“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Ab der Steuerperiode 2011 sind Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 15.000,00 Euro von der Entrichtung des regionalen Einkommensteuerzuschlages laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, befreit.“

(2) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Ab der Steuerperiode 2011 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 70.000,00 Euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern ein Steuerabzug vom regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 252,00 Euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz, zu welchem das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Nach Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

“5. Für die Formalitäten, für die das Land zuständig ist, betreffend Akte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, bleibt die Anwendung des Fixbetrages des Tarifs der Landesumschreibungssteuer, genehmigt von der Landesregierung gemäß Absatz 3, bis 31. Dezember 2016 bestehen.“

(2) Artikel 21-bis Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6-bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2010 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, findet diese Senkung für die Steuersubjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.“

(3) Artikel 21-bis Absatz 6-decies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(4) Artikel 21-bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der IRAP laut Absatz 6-bis um 0,42 Prozentpunkte vermindert.“

(5) Nach Artikel 21-bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind folgende Absätze 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 hinzugefügt:

„8. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten, laut Anlage A) des Beschlusses Nr. 1958/2009 der Landesregierung, in geltender Fassung, haben, sowie Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode die Produktion dauerhaft erhöht haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an. Für die Zwecke der Steuerreduzierung müssen die Steuersubjekte eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre aufweisen und eine Aufstockung des Personals in dem für die Begünstigung vorgesehenen Bezugszeitraum von 10 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre vorweisen. Als Personalaufstockung versteht man die Einstellung neuer Mitarbeiter für eine unbefristete Zeit sowie die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse, das heißt die Umwandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder anderer Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverhältnisse.

9. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre eine Zunahme des Exportanteiles am Umsatz von mindestens fünf Prozentpunkten und eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent verzeichnen, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.

10. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode ein Verhältnis der auf Landesgebiet getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung zum MwSt.-Umsatz von mindestens 2 Prozent aufweisen, den IRAP Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.

11. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche auf dem Landesgebiet Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten über erneuerbare Energiequellen im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der eigenen Investitionen durchführen oder in den selben Tätigkeiten in den vorherigen drei Jahren mindestens 5 Millionen Euro investiert haben, den IRAP-Steuersatz von 2 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.

12. Die Steuererleichterungen laut der Absätze 8, 9, 10 und 11 finden für die Subjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.

13. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche als Haupttätigkeit die Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen, ausgenommen Wasserkraft, haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.

14. Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt.

15. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.

16. Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.“

(6) Nach Artikel 21-quaterdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21-quinquiesdecies (Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge)

1. Der Steuersatz der Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge, Mopeds ausgenommen, wird nach Abzug des Beitrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzesdekretes vom 31. Dezember 1991, Nr. 419, für die Zahlungen, die ab 1. Jänner 2012 getätigt werden, um 3 Prozentpunkte vermindert.“

Art. 2/bis (Bestimmungen betreffend den Landes- und Gemeindezuschlag auf Stromverbrauch)

(1) Ab Jänner 2012 ist der Landeszuschlag auf Stromverbrauch laut Artikel 9-bis des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 32, in geltender Fassung, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, um 9,30 Euro pro tausend kWh vermindert.

(2) Die Gemeinden können innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels die Gemeindezuschläge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, ab 1. Jänner 2012 jeweils um 18,59 Euro pro tausend kWh und um 20,40 Euro pro tausend kWh vermindern. Bis zur genannten Fälligkeit der Frist für die Anwendung der Reduzierung seitens der Gemeinden sind die Akkontozahlungen der oben genannten Zuschläge betreffend das Jahr 2012 ausgesetzt. Die mit genannter Verminderung der Zuschläge verbundenen Mindereinnahmen für die Gemeinden können aufgrund des Ausgangs der Verfahren laut Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, in geltender Fassung, im Rahmen der Vereinbarung über die Lokalfinanzen gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, ausgeglichen werden,

(3) In Bezug auf die laut der Absätze 1 und 2 bestimmten Reduzierungen berechtigen die Akkontozahlungen der oben genannten Zuschläge betreffend das Jahr 2012, falls bereits getätigt, zur Rückerstattung an die Steuerpflichtigen.

(4) Die Mindereinnahmen, die sich aus gegenständlichem Artikel ergeben, werden mit den erhöhten Einnahmen der Landessteuer für die Umschreibung der Fahrzeuge gedeckt 2)3)

2)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 15. März 2012, Nr. 6.
3)
Art. 2/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 3 (Gemeindezuschlag auf die Einkommensteuer IRPEF)

(1) Ab der Steuerperiode 2012 können die Gemeinden des Landes den kommunalen Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen laut den Modalitäten und Verfahren, die von dem gesetzesvertretenden Dekret vom 28. September 1998, Nr. 360, vorgesehen sind, einführen oder ändern.

(2) Das Steueraufkommen des kommunalen Zuschlags auf die Einkommensteuer natürlicher Personen fließt direkt an die Gemeinde.

Art. 4 (Bekämpfung der Spielsucht im sozialen Bereich) 4)   delibera sentenza

(1) Ab dem Finanzjahr 2021 wird der im Bereich Soziales zuständigen Organisationseinheit des Landes ein Anteil von 0,3 Prozent der Beträge zugewiesen, die dem Land jährlich als zustehender Anteil an der Einheitssteuer auf Geräte und Vorrichtungen (PREU) laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, überwiesen werden. Dieser Anteil ist für die Spielsuchtprävention und -rehabilitation bestimmt. 5)

(2) Nach Artikel 5-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet.“

massimeBeschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144 - Kriterien zur Beitragsgewährung für laufende Ausgaben an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 „Bekämpfung der Spielsucht" (abgeändert mit Beschluss Nr. 296 vom 15.03.2016)"
4)
Die Überschrift des Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
5)
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3-bis. Die auf Landesebene tätigen Heizölhändler, welche Betriebe mit mobilen Behältern und betriebsinterne Tankstellen beliefern, einschließlich jene der öffentlichen Verwaltungen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Aufstellung der Begünstigten sowie die gelieferte Menge bekannt zu geben.“

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben

Art. 6 (Ausgabegenehmigungen für das Jahr 2012)
Anlagen A und B 6)

(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2012 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt. 7)

(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2012 und für den Vierjahreszeitraum 2013-2016 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2013 bis 2016 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2012 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2012-2016 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte von 2013 bis 2016 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2012 genehmigten Ausgaben sein darf.

6)
Siehe auch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
7)
Art. 6 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 7 (Zielsetzungen im Bereich der öffentlichen Finanzen)  delibera sentenza

(1) Ausgehend von der Erreichung der Zielsetzungen im Bereich der öffentlichen Finanzen im Finanzjahr 2011 gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, sind die Landesstrukturen, die Landesanstalten und jene Körperschaften, deren Regelung in die eigene oder übertragene gesetzgebende Gewalt des Landes fallen, die noch nicht zur Gänze innerhalb des Finanzjahres 2011 die spezifischen Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 des genannten Gesetzes umgesetzt haben, angehalten, diese innerhalb des Finanzjahres 2012 vollständig zu verwirklichen.

(2) Für das Finanzjahr 2012 wirkt das Land an der Verfolgung der Ziele im Bereich der öffentlichen Finanzen mit einem Einsparungsanteil betreffend den Unterbereich „Regionen mit Sonderstatut” mit, der unter Beachtung des Autonomiestatutes und der finanziellen Restrukturierung in Durchführung des Artikels 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, und des Artikels 19-bis des Gesetzesdekrets vom 13. August 2011, Nr. 138, mit Änderungen umgewandelt in Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148, festgelegt wurde.

(3) Die Mitwirkung an den Zielen im Bereich der öffentlichen Finanzen vonseiten der Gemeinden des Landes ist mit den Verfahren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, und mit den Modalitäten des Finanzsaldos nach gemischter Kompetenz und bezogen auf die gesamten Gemeinden festgelegt. Der Finanzsaldo zwischen endgültigen Einnahmen und endgültigen Ausgaben ergibt sich aus der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz der Feststellungen und Zweckbindungen für die laufenden Posten und aus der Differenz zwischen Einhebungen und Zahlungen bei den Investitionen ergeben, ohne die Einnahmen, die aus der Einhebung der Forderungen und der Ausgaben aus Kreditkonzessionen herrühren.

(4) Zur Bestimmung des zu erreichenden gesamten Finanzsaldos der Gemeinden tragen die Ausgabeneinsparungen bei, die sich aus den Zusammenschlüssen von Gemeinden oder aus anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden für die Ausübung der Dienste allgemeinen Interesses ergeben, die im Rahmen der jährlichen Finanzvereinbarung gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt werden.8)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
8)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 7 Absatz 4 für unbegründet erklärt.

Art. 8 (Fonds für die Lokalfinanzen)

(1) Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2012 im folgenden Ausmaß festgelegt:

  1. ordentlicher Fonds:
    272.433.638,00 Euro (Haushaltsgrundeinheit 26100),
  2. Investitionsfonds:
    63.946.852,00 Euro (HGE 26200),
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen:
    68.878.018,00 Euro (HGE 26205),
  4. Ausgleichsfonds:
    0,00 Euro (HGE 26100),
  5. Rotationsfonds für Investitionen:
    60.000.000,00 Euro (HGE 26200).

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)  delibera sentenza

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land Südtirol weist den Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen geeignete finanzielle Mittel zu und stellt dafür die fixe Quote von 13,5 Prozent der Einnahmen aus Abgaben nach Titel I des Landeshaushaltes, abzüglich der regionalen Wertschöpfungssteuer sowie des Steuerertrages, der sich aus einer Erhöhung der Steuersätze oder aus der Einführung von neuen Abgaben ergibt, zur Verfügung. Beim genannten Betrag wird der den Gemeinden zustehende Anteil auf die mit staatlicher Gesetzgebung eingeführten lokalen Abgaben berücksichtigt, wie dies mit eigener Landesbestimmung innerhalb 30. Juni 2012 festgelegt wird. [Unter Einhaltung der von der regionalen Rechtsordnung vorgesehenen Frist für die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Gemeinden, können die Gemeinden Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuern oder Tarife auch nach Genehmigung des Haushaltsvoranschlages anwenden, und zwar beschränkt auf Bereiche, bei denen gesetzliche Änderungen für das Bezugsjahr erfolgt sind bzw. andere normative Akte, die auf die Modalitäten zur Anwendung der Steuer oder des Tarifs Auswirkungen haben.]“9)

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung - Festsetzung der Fonds)

1. Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.

2. Bei der Herstellung des Einvernehmens werden die gesamten Einkünfte sowie die Gebühren- und Steuerpolitik der Gemeinden berücksichtigt, die nach dem gesetzlich festgelegten Minimalsatz oder nach dem gesetzlich festgelegten Maß berechnet werden.

3. Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.“

(3) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Ordentlicher Fonds)

1. Die finanziellen Mittel aus dem ordentlichen Fonds werden von den Gemeinden zur Deckung der laufenden Kosten verwendet.

2. Die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage von Kriterien und Parametern, welche den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden beschreiben, wobei auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Kriterien und Parameter zur Ermittlung des Finanzbedarfs und deren Gewichtung sowie die Einzelheiten bei der Berücksichtigung der Finanzkraft werden mit Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.

3. Den Gemeinden werden überdies die Mittel zugewiesen, die erforderlich sind, um die aus den delegierten Aufgaben resultierenden Kosten zu decken; Grundlage für die Zuweisung der Fonds sind die vereinbarten Tätigkeits- und Ausgabepläne.“

(4) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Investitionsfonds)

1. Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich sowohl fixe Kapitalzuweisungen als auch für genehmigte Projekte über 100.000 Euro Finanzierungszusicherungen aus dem Rotationsfonds gemäß Artikel 7-bis.

2. Über die fixen Kapitalzuweisungen laut Absatz 1 sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7-bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.

3. Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung sowie alle weiteren Einzelheiten bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“

(5) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Ausgleichsfonds)

1. Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden zur Unterstützung von gemeinsam geführten Diensten zugewiesen.

2. Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel laut diesem Artikel an die Gemeinden werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“

(6) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Rahmen der Grundsatzbestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen und zur Förderung einer ausgeglichenen Entwicklung der Gemeindefinanzen sowie der Beteiligung der Finanzgebarung der Gemeinden an der Realisierung der Ziele der öffentlichen Finanzen unterzeichnen der Landeshauptmann und das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung jährlich spätestens bis zum 28. Februar einen Landesstabilitätspakt. Dieser Pakt ist auf mehrere Haushaltsjahre ausgerichtet und soll die Lokalverwaltungen zur Verbesserung der Haushaltsergebnisse und zur Verminderung des Defizits verpflichten. Dies erfolgt unter anderem durch Maßnahmen zur Korrektur der tendenziellen Ausgabenentwicklung.“

(7) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, ist aufgehoben.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
9)
Art. 9 Absatz 1 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 11, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1997 und für den Dreijahreszeitraum 1997-1999“)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 11, ist aufgehoben.

Art. 11 (Höchstausmaß der Verschuldung)

(1) Für das Finanzjahr 2012 beträgt das Höchstausmaß der Tilgungsraten aus der Aufnahme von Anleihen für die Finanzierung von Kapitalausgaben, einschließlich jener aus bereits aufgenommenen Krediten, sowie der geleisteten Haupt- und Zusatzgarantien des Landes zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten 400 Millionen Euro; das Risiko hinsichtlich der Sicherstellungen wird über die Bereitstellungen der HGE 27215 abgedeckt.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-bis. Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 können ausgleichende Änderungen zwischen den Bereitstellungen von Haushaltsgrundeinheiten innerhalb derselben Funktionen/ Ziele vorgenommen werden. Das Ausmaß dieser Änderungen darf nicht höher als 30 Prozent der insgesamt bereitgestellten Finanzressourcen der einzelnen Funktionen/Ziele sein. Die Verschiebung von Bereitstellungen der Investitionsausgaben auf Bereitstellungen der laufenden Ausgaben ist nicht erlaubt.“

(2) In Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Worte „und 21-bis“ gestrichen.

(3) In Absatz 1 des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung werden nach den Worten „Absatz 4“ die Worte „und 4-bis“ eingefügt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) In Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die Worte „des Landes Südtirol“ mit den Worten „des Südtiroler Bürgernetzes“ und die Worte „alle sechs Monate“ mit den Worten „innerhalb 31. März eines jeden Jahres in Bezug auf das vorhergehende Geschäftsjahr” ersetzt.

(2) In Artikel 28 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die Worte „in Halbjahresabstand“ mit den Worten „mit derselben Fälligkeit gemäß Absatz 2” ersetzt.

(3) In Artikel 28 Absatz 2-quater des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist das Wort „Halbjahres“ mit dem Wort „Geschäftsjahres” ersetzt.

Art. 14 (Ausserordentliche Beiträge)

(1) Für die Deckung der ausserordentlichen Beiträge für Zwecke gemäß Artikel 6-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, ist die Landesregierung ermächtigt, die entsprechenden Mittel aus dem Reservefonds zu beheben.

(2) Da die Realisierung des Sportzentrums laut Artikel 45 des Landesgesetzes vom 10. Juni 2008, Nr. 4, nicht erfolgt, wird der ermächtigte außerordentliche Beitrag für die Renovierung und die Anpassung von anderen Sportanlagen verwendet.

(3) Die Festlegung der Typologien der einzelnen berufsmäßig oder amateurhaft ausgeübten Sportdisziplinen ist Aufgabe der jeweiligen Verbandsordnung. 10)

(4) Die in Abweichung der Ordnung des jeweiligen Sportverbandes durchgeführten Ermittlungen sind archiviert. 10)

10)
Art. 14 Absätze 3 und 4 wurden hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.

Art. 15 (Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi” in Bozen)

(1) Um die Koordinierung und den Zusammenschluss der verwaltungsmäßigen, didaktischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zwischen der Freien Universität Bozen und dem Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi” im Zeichen einer Rationalisierung und Optimierung der Gesamtkosten und einer wesentlichen Verminderung der strukturellen Ausgaben zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi“, beginnend mit dem laufenden akademischen Jahr, die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die durch die Verhandlungen zum Landeszusatzvertrag für den Lehrkörper und den Direktor des Konservatoriums entstehenden Kosten für zusätzliche Mehrleistungen abzudecken, die sich aufgrund der obgenannten Umwandlung und Vertragsverhandlungen ergeben.

(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 31100) die Ausgabe von 1,5 Millionen Euro für das Finanzjahr 2012 und von 1,5 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2013 und 2014 autorisiert.

Art. 16 (Finanzierung)

(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.109.044.729,57 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2012, die von den Artikeln 6 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 8 und 15 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2012 eingetragen sind.

(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 363.697.472,92 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2013 und 2014, die von Artikel 6 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 6 Absatz 2 (Anlage B) und 15 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2013-2014 im Dreijahreshaushalt 2012-2014 vorgesehen sind.

3. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Nach Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1-ter (Kindergarten- und Schulkalender)

1. Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

2. Die Bildungstätigkeit in den Kindergärten und die Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe des Landes müssen mindestens 34 Wochen im Kindergarten- und Schuljahr umfassen.

3. Die Landesregierung legt den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen.“

(2) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Artikel 2, 3, 6, 8, 10 und 11 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Unterstufe finden ab dem Schuljahr 2009/2010, die Artikel 4, 5, 7 und 9 des 2. Abschnittes zum Kindergarten mit Wirkung ab Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen im Bereich Kindergarten Anwendung.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„3. Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.“

(2) Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz und Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sind aufgehoben.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20,„Mitbestimmungsgremien der Schulen“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 vorletzter Satz des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Den Vorsitz führt der Direktor oder sein Stellvertreter oder ein vom Direktor beauftragter Lehrer der Klasse.“

(2) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und des Direktors oder dessen Stellvertreters sind die Klassenräte für die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit sowie für die Beurteilung der Schüler in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss zuständig. An den Sitzungen der Klassenräte nehmen, ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration teil, wenn entsprechende Tätigkeiten und Beurteilungen behinderte Kinder betreffen. Für die Beurteilung der Schüler ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“

(3) In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, sind die Worte „, der auf sechs oder fünf Unterrichtstage aufgeteilt ist” gestrichen.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 9, „Errichtung des Dienstes für Schulberatung“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Für die Führung des Dienstes für Schulberatung wird innerhalb des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts, im Rahmen des bestehenden Plansolls, ein Inspektor/eine Inspektorin mit dem Rang eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin beauftragt. Diese/r kann auch dem Personal der Landesverwaltung angehören, sofern sie/er eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in der Leitung der Dienststelle aufweist.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufgenommen werden, die für die erforderliche Leistung mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst nicht vertraglich gebunden sind, haben Anrecht auf Rückerstattung der effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten, es sei denn, die betreffenden Personen verfügen über eine Privatversicherung oder können andere von der Landesregierung anerkannte Entschädigungsformen in Anspruch nehmen, welche solche medizinische Kosten decken. Im Falle, dass diese Gesundheitsleistungen nur teilweise abgedeckt werden, steht ein Höchstbetrag zu, der insgesamt, mit der von der Versicherung abgedeckten Quote, nicht den effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag übersteigen darf. Der Rückerstattungsbetrag wird nach dem von der Landesregierung festgesetzten Tarif bemessen, welcher unter jenem für direkt erbrachte Leistungen liegt und auf Grund der von derselben festgesetzten Einkommensgrenze festgelegt wird.”

(2) Nach Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Die Landesregierung kann die Rückerstattung der Leistungen an die Voraussetzungen der Qualität und Angemessenheit koppeln.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. In den Kosten sind die Ausgaben für die Abschreibungen, die Instandhaltung und die Erneuerung der Einrichtung, welche zu Lasten des Trägers gehen, enthalten; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent der nach Absatz 2 festgelegten Kosten ausmachen.“

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Artikel 12-ter Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, ist aufgehoben.

(2) Nach Artikel 12-ter Absatz 8 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:

„9. Ab dem Schuljahr 2012/2013 werden die Landesranglisten im Jahresabstand und mit der Möglichkeit der Überstellung von Lehrpersonen aus anderen Provinzen ajouriert; die Überstellung erfolgt, je nach Wettbewerbsklasse, aufgrund der Punktezahl, die nach den Kriterien laut den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt wird; eine Überstellung aus anderen Provinzen ist nur möglich im jeweiligen Jahr der Ajourierung der staatlichen Ranglisten mit Auslaufcharakter.

10. Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wird der Abschluss der Verträge auf unbefristete Zeit und auf befristete Zeit mit dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weiterhin auf den bereits für das betreffende Jahr definitiv genehmigten Ranglisten basieren.

11. Artikel 9 Absatz 21 des Gesetzesdekretes von 13. Mai 2011, Nr. 70, umgewandelt in Gesetz vom 12. Juli 2011, Nr. 106, findet auch in Südtirol Anwendung.“

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“)  delibera sentenza

(1) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Konzessionsgesuche für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Widerspruch zum guten Wasser- und Bodenhaushalt und zu den geltenden Bestimmungen in den Sachbereichen Umweltschutz, Landschaftsschutz und Schutz des geschichtlichen und künstlerischen Vermögens, der geschlossenen Höfe und der anderen allgemeinen Interessen stehen, können nicht behandelt werden. Der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von den besagten Maßnahmen betroffenen Flächen nachgewiesen wird, kann jederzeit vorgelegt werden. Für die Zwecke des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, gelten als gemeinnützig die Maßnahmen für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW.“ 11)12)

(2) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

[„1. Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.“] 13)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. Mai 2013, Nr. 114 - Ansuchen für Wasserableitungen für kleine Kraftwerke – Rechtmäßigkeit der Forderung eines Rechtstitels, welcher die Verfügbarkeit über die betroffenen Flächen nachweist
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
11)
Der Verfassungsgerichts hat mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 24 Absatz für unbegründet erklärt.
12)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 114 vom 22. Mai 2013 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 24 Absatz 1 für unbegründet erklärt.
13)
Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. September 2005, Nr. 7, wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und dann durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, abgeändert und später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)  delibera sentenza

(1) Artikel 19 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. Die Errichtung von Erdsonden im Grundwasser zur Wärmegewinnung ohne Wasserentnahme erfolgt nach den Verfahren und technischen Richtlinien, die von der Landesregierung unter Beachtung der Vorschriften über vereinfachte Verfahren zur Auslegung von Erdsonden festgelegt wurden.“ 14)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
14)
Art. 19 Absatz 1/bis des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 wurde die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Abänderung für beendet erklärt.

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)  delibera sentenza

(1) Artikel 107 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die im landwirtschaftlichen Grün vorhandenen und im Eigentum von Genossenschaften stehenden Anlagen für die Einbringung, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse können in dem für die Erfordernisse der örtlichen Produktion unerlässlichen Ausmaß erweitert werden, sofern die Mehrheit der Genossenschafter im Landesgebiet tätig ist. Unter örtlicher Produktion versteht man die in Südtirol hergestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.“

(2) Artikel 127 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass die von der Landesregierung, auch unter Beachtung der Mindestgrundsätze der Eingliederung regenerationsfähiger Energiequellen in Gebäuden, festgelegte Gesamtenergieeffizienz nach dem Stand der Technik erreicht wird. Diese ist bei Neubauten, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau, und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, wenn die Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz mit dem Schutz der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Gebäudes unvereinbar ist.”

(3) Artikel 127 Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

[„6. Zwecks Wärmedämmung zur Erreichung der gemäß Absatz 2 festgelegten Energieeffizienz der Gebäude, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, ist es zulässig, von den im Gemeindebauleitplan oder Durchführungsplan vorgesehenen Gebäudeabständen, Gebäudehöhen und Grenzabständen im Ausmaß von nicht mehr als 20 Zentimeter abzuweichen, unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände, vorbehaltlich dem, was von den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgesehen ist. Die Abweichung kann von beiden benachbarten Gebäuden in vollem Ausmaß genutzt werden.

7. Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist.]” 15)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
15)
Die durch Art. 26 Absatz 3 vorgesehenen Gesetzesänderungen wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 27 (Errichtung der Agentur für öffentliche Verträge – AOV) 16)  delibera sentenza

(1) Um die Korrektheit, Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Verträge sicherzustellen, wird die Agentur für öffentliche Verträge – AOV, im Folgenden Agentur genannt, errichtet. Sie hat die Funktion einer einheitlichen Vergabestelle (EVS) und zentralen Beschaffungsstelle und ist bei Ausschreibungen, deren Gegenstand die Beschaffung von öffentlichen Bauwerken und Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen ist, auch durch Rahmenvereinbarungen, für die Beratung, Vorbereitung, Durchführung und Zuschlagserteilung zuständig. 17)

(2) Die Agentur ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

(3) Der Dienst der Agentur wird von den Organisationseinheiten des Landes, von den vom Land abhängigen Betrieben und Anstalten, von den Bildungseinrichtungen sowie, im Allgemeinen, von den vom Land errichteten Einrichtungen des öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, und von den Gesellschaften, die vom Land gegründet wurden oder an welchen das Land beteiligt ist, sowie von deren Verbunden und Vereinigungen genutzt.

(4) Die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen, sowie die universitären Einrichtungen, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, können den Dienst der EVS in Anspruch nehmen, dies auch für die Zwecke laut Artikel 33 Absatz 3/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung.

(5) Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis. Sie genehmigt die Satzung der Agentur und den Entwurf der Vereinbarung, mit welcher die Beziehungen zwischen Land und Agentur sowie die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste geregelt werden. In der Satzung werden auch die Vergütungsformen laut Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen in Gesetz umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2011, Nr. 111, festgelegt.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit und Dienstleistungen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Subjekte durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als Vergabestelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

(7) Die Agentur

  1. verwaltet das Informationssystem der öffentlichen Aufträge, den E-procurement-Dienst und die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, kurz Landesbeobachtungsstelle genannt,
  2. arbeitet mit den Nutzern des Dienstes zur korrekten Erstellung des Vertragsentwurfs, zur Erstellung der Auflagenverzeichnisse, der besonderen Vergabe- und Vertragsbedingungen und der Ausschreibungsunterlagen und zum Abschluss des Vertrages zusammen,
  3. legt in Zusammenarbeit mit den Nutzern des Dienstes das Kriterium für den Zuschlag und für die Bewertung der Angebote fest,
  4. nimmt die mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens in all seinen Phasen verbundenen Aufgaben wahr, bestellt die Bewertungskommission, wenn der Zuschlag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt wird, und erfüllt die mit einem etwaigen Streitverfahren verbundenen Aufgaben.

(8) Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit unmittelbar von der Agentur selbst eingestelltem Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, für das der betreffende Kollektivvertrag gilt. Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushalts kann die Agentur zu besonders komplexen Fragen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz hinzuziehen. 18)

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 800 - Vorübergehende Einstellung der Anwendung des Südtiroler Qualifizierungssystems der Vergabestellen
massimeBeschluss vom 4. April 2023, Nr. 292 - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Änderung der Satzung, der Vereinbarung und des Organigramms und Einrichtung von zwei neuen Bereichen
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1475 - Neue Rahmenbedingungen der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) (abgeändert mit Beschluss Nr. 181 vom 21.02.2017 und Beschluss Nr. 1362 vom 12.12.2017)
massimeBeschluss vom 19. März 2012, Nr. 385 - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Genehmigung der Satzung und der Vereinbarung, Ernennung der Organe (abgeändert mit Beschluss Nr. 822 vom 04.06.2012, Beschluss Nr. 582 vom 20.05.2014, Beschluss Nr. 1475 vom 22.12.2015, Beschluss Nr. 611 vom 13.06.2017, Beschluss Nr. 292 vom 04.04.2023 und Beschluss Nr. 1094 vom 12.12.2023)
16)
Die Überschrift von Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
17)
Art. 27 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
18)
Art. 27 Absatz 8 wurde geändert durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022 Nr. 1. Siehe auch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 10 vorgesehen ist, werden die Verträge nach Eingang der von den geltenden Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen in Form einer Privaturkunde, durch Auftragsschreiben oder durch den Austausch von Korrespondenz geschlossen und sie sind unmittelbar vollstreckbar.“

(2) Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(3) Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Für jedes durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben übernimmt der sachzuständige Abteilungsdirektor oder ein von ihm designierter Beamter die Aufgaben des einzigen Verantwortlichen. Er nimmt sämtliche mit den Vergabeverfahren verbundenen Aufgaben wahr, führt alle nötigen Ermittlungshandlungen aus und wacht über die korrekte Durchführung der Verträge, die nicht eigens anderen Organen oder Subjekten zugewiesen sind.“

(4) In Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Worte „der von der Behörde laut Absatz 6 geleitet wird“ gestrichen.

(5) In Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Worte „und die für sie stehenden Protokolle“ gestrichen.

(6) Artikel 6 Absatz 10 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Die Verträge, die grundbücherlich einzuverleiben sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Notariatsakte, soweit diese anwendbar sind, in öffentlich-rechtlicher Form abgefasst, im Verzeichnis gemäß den Artikeln 67 und 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986, Nr. 131, in geltender Fassung, eingetragen und in einer eigenen Sammlung aufbewahrt.“

Art. 29 19)

19)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2011 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013) (Finanzgesetz 2011)“

(1) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Agentur für Energie – Südtirol)

1. Im Hinblick auf die Ziele laut Artikel 14 ist die Agentur für Energie - Südtirol, in der Folge als Agentur bezeichnet, gegründet, die beim Ressort für Raumordnung, Umwelt und Energie angesiedelt ist. Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

2. Zweck der Agentur ist die Förderung, die Koordinierung und die Verwirklichung, im Energiesektor, der Innovations- und der Nachhaltigkeitspolitik im Umweltbereich, der Sparpolitik, der Energieeffizienzpolitik in den Produktionsverfahren und im Endverbrauch sowie der Netz-Energiepolitik mit den europäischen und den staatlichen Einrichtungen sowie mit den Einrichtungen des Alpenraums. Die Agentur arbeitet mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Gesellschaften zusammen, die Leitstellen für Innovation, Wirtschaftsforschung und Verbraucherschutz sind. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Agentur auch mit den institutionellen Tätigkeiten zusammenhängende, dadurch notwendige oder zusätzliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese nicht überwiegen.

3. Im Statut der Agentur, das von der Landesregierung genehmigt wird, sind die Organe und die interne Organisation, die Funktionsweise der Agentur sowie alle anderen Verwaltungs- und Führungsaspekte geregelt, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt sind. Außerdem werden im Statut die Modalitäten für die Festlegung der Tarife für die Zertifizierungstätigkeit der Agentur festgelegt.

4. Die Landesregierung ist ermächtigt, der Agentur eine jährliche Finanzierung für die institutionellen Tätigkeiten und für die Führungsausgaben auf der Grundlage eines Jahresprogramms zuzuweisen. Die Landesregierung ist weiteres ermächtigt, an die Agentur Lokale, Geräte und Einrichtungen zu verleihen.

5. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Agentur in alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Gesellschaft „Klimahaus Agentur GmbH“ zu gewährleisten, einschließlich jener betreffend das Personal, die mit eigener Regelung definiert werden.“

Art. 31 (Verteilung von elektrischer Energie) 20)

(1) Um im Einklang mit den Zielen und zur Umsetzung der Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), im Speziellen in den Artikeln 106 und 174 entsprechend ihrer Auslegung durch die EU-Rechtsprechung, eine angemessene Verteilung von elektrischer Energie, auch im Hinblick auf die Förderung der uneingeschränkten Anwendung der Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(2008) 394 endgültig vom 25. Juni 2008 betreffend den „Small Business Act“, mit entsprechenden Qualitätsstandards und -niveaus sicherzustellen und zu gewährleisten, können die Gemeinden sich Körperschaften ohne Gewinnabsicht bedienen, welche die erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen. 21)

20)
Die Überschrift von Art. 31 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
21)
Art. 31 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)  delibera sentenza

[(1) Nach Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen.]“22)

(2) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Mobilität des Führungspersonals)

1. Um den Einsatz der Führungskräfte bestmöglich zu gestalten, werden mit Durchführungsverordnung Kriterien und Modalitäten zur Gewährleistung der Mobilität dieses Personals zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und den von diesen abhängigen Körperschaften festgelegt, mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen zu nutzen, neue Kompetenzen dort dazu zu gewinnen sowie Flexibilität und innovative Initiativen zu fördern.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung für Führungskräfte in Spitzenpositionen, die an die Dauer des Mandates ihres Vorgesetzten gebunden sind, welcher Mitglied der Regierung oder eines wie auch immer genannten Regierungsorgans ist.“

(3) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Prüfstelle)

1. In Durchführung und für die Zielsetzungen laut Artikel 79 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol ist bei der Generaldirektion des Landes eine Prüfstelle zur Durchführung auch kooperativer Kontrollen eingerichtet, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die örtlichen Körperschaften und die anderen Rechtssubjekte laut Artikel 79 Absatz 3 desselben Autonomiestatuts dienen. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird dem Landtag, der Landesregierung und der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet.

2. Die Prüfstelle ist in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig und bei den Bewertungen und Beurteilungen völlig autonom und arbeitet mit der Generaldirektion des Landes, eventuell im Einvernehmen mit anderen öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen, zusammen. Der Generaldirektion obliegt es, die unabhängige Ausübung der Bewertungs- und Kontrollfunktionen zu lenken, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, die Transparenz der Modalitäten und der Betriebssysteme zu gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit und die Sichtbarkeit des Indexes der Entwicklung der Verwaltung sicherzustellen.

3. Die Prüfstelle ist ein Kollegialorgan und besteht aus fünf Mitgliedern, die auch unter verwaltungsexternen Experten mit hoher Professionalität ausgewählt werden. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann, unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Geschlechter, für die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nur einmal bestätigt werden. Je ein Mitglied ist auf Vorschlag des Landtages bzw. des Rates der Gemeinden ernannt. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben oder in den letzen drei Jahren solche Aufträge innehatten, und auf jeden Fall dürfen sie in keinem Interessenskonflikt, welcher Art auch immer, zu den Funktionen der Stelle stehen.

4. Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 15 Einheiten betragen. Diese Stellen werden ausschließlich mit Landespersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen erhöht wird.

5. Was die Landesverwaltung und die von ihr abhängigen Körperschaften angeht, prüft die genannte Stelle außerdem anhand einer Kosten-Nutzen-Rechnung die Erreichung der Ziele, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Ressourcen sowie die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit. Zu diesem Zweck unternimmt sie allgemein jede Tätigkeit zur internen Kontrolle, wie sie von der geltenden Rechtsordnung definiert ist, sofern diese nicht der Kommission laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorbehalten ist, wobei sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der genannten Kommission abspricht.“

(4) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung erhält die Ziffer 28 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Fassung:

„28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung

  1. Landespläne der territorialen und landschaftlichen Entwicklung
  2. Koordination bei übergemeindlichen Projekten mit territorialen Wirkungen
  3. Bauleitpläne
  4. Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne
  5. Aufsicht über die Bautätigkeit
  6. Baurecht und Bauordnung
  7. Landschaftsschutz und Biodiversität
  8. Landschaftsplanung und Umweltmediation
  9. Naturschutz, Naturschutzgebiete (Nationalpark, Naturparke und Biotope), Landschaftspflege
  10. UNESCO Weltnaturerbe
  11. Umweltdidaktik und Naturparkhäuser.“

(5) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung und in jedem Fall ab 1. Jänner 2012 sind in der Anlage A Ziffer 29 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Bindestriche hinzugefügt:

„- Wassernutzungsplan

-  Trinkwasser und Bannzonen

-  Förderung von Grundwasser und Gewässernutzung, ausgenommen die Ableitungen für Stromerzeugung

-  Mineral- und Thermalwasser.“

(6) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung sind in der Anlage A Ziffer 29 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Bindestriche hinzugefügt:

„- Erzeugung und Verteilung von Elektroenergie, Wasserkraftwerke

-  Förderung von Energiesparmaßnahmen und zur rationellen Nutzung von erneuerbarerer Energie

-  Erdgasversorgung.“

(7) Der Titel der Ziffer 39 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „39 Europa“.

(8) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung sind die Ziffern 27 und 37 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufgehoben.

(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Zwecke und die Wirkungen von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol in das Abkommen zwischen dem Ministerratspräsidium und der RAI-Radiotelevisione Italiana AG für die Hörfunk- und Fernsehsendungen in deutscher und ladinischer Sprache im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen einzutreten.

(10) In der Anlage A Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Bindestrich hinzugefügt:

„- Beziehungen mit der RAI“.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
22)
Art. 32 Absatz 1 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bei Einreichung des Ansuchens laut Absatz 1 ist die Ermächtigung von Seiten des Grundstückseigentümers beizulegen. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde, deren Baukommission innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgibt. Auch die angrenzenden, von der Abbautätigkeit betroffenen Gemeinden werden vom Ansuchen in Kenntnis gesetzt und können innerhalb derselben Frist ein Gutachten abgeben. Nach Übermittlung der Gutachten der Gemeinden, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Begutachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein.“

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)  delibera sentenza

[(1) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/bis (Reorganisation der technischen Revision für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bei voller Ladung von mehr als 3,5 Tonnen)

1. Um die Organisation der periodischen Revisionen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu vervollständigen und zu optimieren, kann das Land hoch spezialisierte Betriebe autorisieren, unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen die vorgeschriebene technische Kontrolle auch für Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bei voller Ladung mehr als 3,5 Tonnen ausmacht, durchzuführen.

2. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Festlegung jener Betriebe, die im Besitz der dazu notwendigen Ausrüstung, Erfahrung und technischen Kenntnisse sind, um eine hochwertige Qualität der technischen Kontrolle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union und den einschlägigen technischen Vorschriften zu gewährleisten, wobei die Autorisierung laut Absatz 1 eine Sonderausbildung und eine Eignungsprüfung des für die technischen Kontrollen Verantwortlichen voraussetzt.

3. Die zuständige Landesabteilung nimmt periodische Überprüfungen der autorisierten technischen Kontrolle vor. Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährleistung der gebührenden Qualität der technischen Kontrolle nicht mehr gegeben sind, widerruft sie unverzüglich die Autorisierung.]“ 23)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
23)
Art. 34 Absatz 1 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„e) Ausbildungs- und Orientierungspraktika laut Definition der staatlichen Gesetzgebung für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen und für Schüler und Studenten, wobei auch Taschengelder an die Praktikanten oder Beiträge an die aufnehmenden Unternehmen gezahlt werden können, deren Kriterien und Ausmaß von der Landesregierung festgelegt werden, wobei diese eventuell auch die Aufwendungen für Versicherungen übernimmt.“

Art. 36 (Aufträge an Sozialgenossenschaften)  delibera sentenza

(1) Das Land, die von ihm kontrollierten Gesellschaften sowie die Landesanstalten weisen innerhalb 2014 laut Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, den Sozialgenossenschaften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, sowie entsprechenden Einrichtungen mit Sitz in Mitgliedstaaten der europäischen Union einen Anteil von mindestens zwei Prozent des Wertes der jährlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zu.

(2) Um eine korrekte Umsetzung der Bestimmung zu unterstützen, legen die im Absatz 1 genannten Körperschaften spezielle Waren- und Dienstleistungskategorien fest, welche für den in Absatz 1 genannten Zweck als besonders angemessen erscheinen.

(3) Die im Absatz 1 genannten Körperschaften und die örtlichen Körperschaften bestimmen im Rahmen der Sozial- und Entwicklungspolitik sowie der aktiven Arbeitspolitik zu Gunsten von benachteiligten Personen und Arbeitern, wie in den europäischen, staatlichen, regionalen und Landesbestimmungen festgelegt, spezifische Sozialklauseln im Sinne von Artikel 69 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, hinsichtlich der Anvertrauung von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Vertragswert, welcher die EU-Schwellenwerte erreicht oder diese überschreitet. 24)

(4) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Bewertungskriterien und die Ausführungsart der von Absatz 3 vorgesehenen Sozialklauseln fest.

massimeBeschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541 - Aufträge an Sozialgenossenschaften des Typs "B" für Waren- und Dienstleistungen
massimeBeschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397 - Aufträge an Sozialgenossenschaften. Genehmigung der Sozialklauseln
24)
Art. 36 Absatz 3 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, „Berufsbildungskurse von kurzer Dauer“)

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, erhält folgende Fassung:

„3. Falls Berufsbildungskurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder Privaten organisiert werden, so können – unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Kurses, der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer des Kurses – Beiträge gewährt werden. Die Beiträge können auch an Einzelpersonen für den Besuch von Berufsbildungskursen vergeben werden.“

Art. 38 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, „Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs“)

(1) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„a) die Nahverkehrslinien nach den Vorschriften des Übersichtsfahrplanes zu organisieren und zu betreiben. Wenn die Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, müssen diese andere Unternehmen in Anspruch nehmen mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.“

Art. 39 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, „Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen“)

(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Landesregierung kann das Ausmaß der Förderung für solche Investitionen, die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallen, um höchstens weitere dreißig Prozentpunkte anheben, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse ist oder wenn es sich um die Verbindung von Skigebieten untereinander oder um die Verbindung der Skigebiete mit den Ortschaften handelt oder wenn zum umfassenden Schutze der Umwelt das Vorhaben einer technisch aufwendigen Lösung bedarf, sowie für solche Investitionen, die unter Buchstabe d) fallen, um höchstens weitere vierzig Prozentpunkte anheben, wenn es sich um Schlepplifte in Form von Einzelanlagen oder Anlagen von Kleinstskigebieten handelt, die wichtig für das Erlernen des Skisportes sind und somit einen wichtigen sozialpädagogischen Zweck erfüllen.“

Art. 40 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1) Nach Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/ter (Grundausbildung und periodische Weiterbildung der Berufskraftfahrer)

1. Ausbildungsstätten mit Sitz im Landesgebiet, welche gemäß Artikel 3 des Dekretes des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 die Autorisierung erhalten haben, die Grundausbildung und die obligatorische Weiterbildung für Berufskraftfahrer gemäß Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003, gesetzesvertretendem Dekret vom 21. November 2005, Nr. 286, sowie Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 abzuhalten, können die genannten Kurse abhalten, sofern sie über folgende Ausbilder verfügen:

  1. befähigter Fahrschullehrer für Theorie, welcher diese Tätigkeit in den letzten 5 Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
  2. befähigter Fahrschullehrer für die Praxis im Besitz sämtlicher Führerscheinkategorien, welcher diese Tätigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
  3. Sozialmediziner, Rechtsmediziner oder Arbeitsmediziner oder alternativ ein Allgemeinmediziner, welcher in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Transport tätig war. Unter Aufsicht eines Arztes/einer Ärztin, wobei ein Facharzt bzw. eine Fachärztin in Notfall- oder Arbeitsmedizin bevorzugt werden, können auch folgende Personen die Ausbildung durchführen:
    1. diplomierte Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, wobei jene mit Zusatzausbildung bevorzugt werden, die im Rettungs- und Notfalldienst tätig sind,
    2. Ausbilder/Ausbilderinnen der Ersten Hilfe, die das Ausbildungsprogramm der Stufe B zum Rettungssanitäter oder freiwilligen Rettungshelfer absolviert haben,
  4. Experten in Betriebsorganisation mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Transportsektor bzw. in damit zusammenhängenden Sektoren. Dem hier angeführten Experten sind gleichgestellt:
    1. die Fahrschullehrer gemäß Buchstabe a) im Besitz der Berufsbefähigung für Personen und Warentransport,
    2. Personen, welche in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungen im Transportsektor tätig waren.

2. Die in Absatz 1 angeführten Ausbildungsstätten, welche lediglich den theoretischen Teil der Grundausbildung bzw. der obligatorischen Weiterbildung anbieten, sind nicht verpflichtet, über einen Ausbilder gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu verfügen.“

Art. 41 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A

Anlage B

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionb) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionActiond) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 4
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 5
ActionActiong) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 15
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 6
ActionActionj) Landesgesetz vom 9. Oktober 2008, Nr. 8
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 1
ActionActionl) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Oktober 2009 , Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 11
ActionActiono) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 12
ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionBestimmungen im Bereich der Einnahmen
ActionActionBestimmungen im Bereich der Ausgaben
ActionActionAndere Bestimmungen
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
ActionActiona') Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 2
ActionActionb') Landesgesetz vom 23. September 2014, Nr. 6
ActionActionc') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Mai 2015, Nr. 13
ActionActionf') Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionActionh') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionActioni') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionActionj') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionActionk') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionActionl') Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
ActionActionm') Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 6
ActionActionn') Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 13
ActionActiono') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16
ActionActionp') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 17
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18
ActionActionr') Landesgesetz vom 13. Oktober 2016, Nr. 20
ActionActions') Landesgesetz vom 2. Dezember 2016, Nr. 23
ActionActiont') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 27
ActionActionu') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28
ActionActionv') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29
ActionActionw') Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 7
ActionActionx') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 10
ActionActiony') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 11
ActionActionz') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 12
ActionActiona'') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 13
ActionActionb'') Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 16
ActionActionc'') Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 20
ActionActiond'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
ActionActione'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
ActionActionf'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
ActionActiong'') Landesgesetz vom 15. März 2018, Nr. 3
ActionActionh'') Landesgesetz vom 15. Mai 2018, Nr. 7
ActionActioni'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 14
ActionActionj'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 15
ActionActionk'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 16
ActionActionl'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 17
ActionActionm'') Landesgesetz vom 18. September 2018, Nr. 19
ActionActionn'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 20
ActionActiono'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 21
ActionActionp'') Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2
ActionActionq'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 4
ActionActionr'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 5
ActionActions'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 6
ActionActiont'') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 9
ActionActionu'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 15
ActionActionv'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 16
ActionActionw'') Landesgesetz vom 3. Januar 2020, Nr. 1
ActionActionx'') Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3
ActionActiony'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 6
ActionActionz'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 7
ActionActiona''') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 8
ActionActionb''') Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9
ActionActionc''') Landesgesetz vom 13. Oktober 2020, Nr. 12
ActionActiond''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 17
ActionActione''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 16
ActionActionf''') Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1
ActionActiong''') Landesgesetz vom 17. März 2021, Nr. 3
ActionActionh''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 6
ActionActioni''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 7
ActionActionj''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 8
ActionActionk''') Landesgesetz vom 19. August 2021, Nr. 9
ActionActionl''') Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11
ActionActionm''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 15
ActionActionn''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 16
ActionActiono''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 1
ActionActionp''') Landesgesetz vom 14. März 2022, Nr. 2
ActionActionq''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 7
ActionActionr''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 8
ActionActions''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 9
ActionActiont''') Landesgesetz vom 18. Oktober 2022, Nr. 13
ActionActionu''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 16
ActionActionv''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 17
ActionActionw''') Landesgesetz vom 9. Januar 2023, Nr. 1
ActionActionx''') Landesgesetz vom 13. März 2023, Nr. 5
ActionActiony''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 16
ActionActionz''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 17
ActionActiona'''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 18
ActionActionb'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 22
ActionActionc'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 23
ActionActiond'''') Landesgesetz vom 26. März 2024, Nr. 1
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
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ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
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ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis