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Beschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347
Geförderter Wohnbau - Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 1318 vom 09.09.2013 und Beschluss Nr. 955 vom 05.08.2014)

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Art. 6

1. Innerhalb von 30 Tagen ab Übermittlung der Ermächtigung oder ab Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Frist muss der Gesuchsteller dem Landesamt für Wohnbauprogrammierung den Namen des Mieters mitteilen und außerdem folgende Unterlagen übermitteln:

a) für die Lehrlinge und für die Arbeitnehmer:

1) die Erklärung, aus der die Art des Arbeitsverhältnisses (Lehrlings- oder zeitlich befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis) hervorgeht,

b) für die Studenten:

1) die Erklärung, aus der die Art und Dauer des Studienganges hervorgeht,

c) f ür die Senioren:

1) eine Ablichtung der Identitätskarte,

2) die Wohnsitzbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Senior den meldeamtlichen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes hat.

2. Anstelle der in Absatz 1 aufgezählten Unterlagen kann auch eine vom Mieter des Zimmers unterzeichnete Eigenerklärung nach Maßgabe von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgelegt werden.

3. Das Landesamt für Wohnbauprogrammierung kann zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Vorlage der entsprechenden Unterlagen anfordern.