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Beschluss Nr. 2398 vom 14.07.2003
Errichtung und Durchführung der Mittelschulkurse für Erwachsene

Anlage A

Mittelschulkurse für Erwachsene

 

1.     Einrichtung der Mittelschulkurse für Erwachsene

Im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, betreffend „Autonomie der Schulen  können die Schulen im Rahmen des gesamten Plansolls und auf Grund der Einschreibungen Mittelschulkurse für Erwachsene einrichten. Die Kursteilnehmer müssen, wenn sie jünger als 23 Jahre sind, im Besitz des Grundschulabschlusses oder der Feststellung des Bildungsstandes sein. Außerdem können auch jene Personen zu den Kursen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb 31. Dezember des betreffenden Schuljahres vollenden.
 

Die Mindestteilnehmeranzahl für die Errichtung eines Mittelschulkurses für Erwachsene beträgt 15 Personen, wie es von den allgemeinen Kriterien für die Klassenbildung in der Mittelschule vorgesehen ist. Die genannte Mindestzahl gilt für die Schulen aller drei Sprachgruppen.

 

Einschreibungen nach dem 30. Tag ab Kursbeginn sind nicht zulässig, wenn dadurch neue Kurse errichtet werden müssen.

 

2.     Schulkalender

Der Unterricht in den Kursen für Erwachsene beginnt und endet gemäß dem geltenden Schulkalender.

 

Die Kurse müssen spätestens am 20. Tag nach Unterrichtsbeginn gemäß Schulkalender beginnen.

 

Die Abschlussprüfungen der Kurse für Erwachsene finden normalerweise an denselben Tagen statt, die der Schulkalender für die Abschlussprüfungen der Mittelschule vorsieht.

 

3.     Studienplan

Der Studienplan für die Kurse umfasst die Pflichtfächer gemäß Anlage B.

 

Die Abwicklung des Studienplanes muss mindestens 350 Stunden im Jahr umfassen.

 

Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden beträgt für die Kursteilnehmer 18 Wochenstunden, die auf nicht weniger als 5 Tage pro Woche aufgeteilt sind.

 

Aufgrund besonderer Erfordernisse und bedingt durch die Arbeitsverträge der Kursteilnehmer können die Wochenstunden für die Schüler auf 16 Wochenstunden reduziert werden, aufgeteilt auf 4 Tage pro Woche. Im Laufe des Schuljahres muss aber eine Mindestanzahl von 350 effektiven Unterrichtsstunden erreicht werden.

 

Die Stundenpläne für die Abwicklung der Kurse werden vom Direktor auf Vorschlag der Klassenräte und nach Anhören der Kursteilnehmer festlegt.

Um die Verwirklichung des Rechtes auf Ausbildung zu erleichtern, können die Klassenräte, unter Berücksichtigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen, ein Projekt erarbeiten, das im Rahmen des gesamten Tätigkeitsplanes spezifische kulturelle Bildungsmomente und Veranschaulichungen, sowie schulische Integrationsvorhaben einschließt. Das Projekt kann fächerübergreifend und parallel laufen, in Schülergruppen desselben Kurses oder verschiedener Kurse derselben Schule.
Diese Tätigkeiten umfassen auch Stützmaßnahmen und je nach Bedarf der einzelnen Schüler, können individuelle Stützmaßnahmen getroffen werden. Angesichts der steigenden Zahl an Kursteilnehmern aus Nicht- EU- Ländern müssen diese bei der Ausarbeitung des Projektes berücksichtigt werden
 

Um die Integration von Behinderten zu gewährleisten, ist der Einsatz von Integrationslehrern vorgesehen.

 

4.     Arbeitszeit der Lehrpersonen

Die Arbeitszeit der Lehrpersonen ist vom geltenden Landeskollektivvertrag geregelt.

 

5.     Modalitäten für die Anmeldung zu den Kursen

Termine und Modalitäten für die Einschreibung werden von den zuständigen Schulamtsleitern festgelegt.

 

Wer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss dem Ansuchen die Bescheinigung über seinen Schulabschluss oder die Feststellung des Bildungsstandes beilegen.

 

Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern müssen bei der Einreichung des Einschreibungsgesuches eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen.

 

6.     Prüfungen

Der Klassenrat, der sich nur aus den Lehrpersonen der Kurse zusammensetzt, berücksichtigt bei den Zulassungsurteilen für die Abschlussprüfung alle Bewertungselemente sowie alle  Bewertungen, die sich im Laufe des Jahres gesammelt haben. Dabei soll die Regelmäßigkeit des Schulbesuches berücksichtigt werden. Die Mindestanzahl von 350 Stunden muss gegeben sein, damit die Ausbildung als vollständig betrachtet werden kann.

Am Ende des Schuljahres  findet die Abschlussprüfung für die Mittelschule statt, vorausgesetzt, dass mindestens 350 effektive Unterrichtsstunden abgehalten worden sind. Die Prüfung besteht aus drei individuellen schriftlichen Prüfungsarbeiten: einer schriftlichen fächerübergreifenden Arbeit aus Italienisch bzw. Deutsch sowie einer schriftlichen Arbeit aus Englisch und einer schriftlichen Arbeit über kulturelle Aspekte mathematisch-wissenschaftlich-experimenteller Natur (siehe Anlage B).

 

Die individuelle mündliche Prüfung besteht aus einem fächerübergreifenden Prüfungsgespräch. Sie beginnt mit einer Besprechung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und erstreckt sich über die Fächer des Stundenplanes gemäß Punkt 3. Es sollen die Ausdrucks- und Urteilsfähigkeit des Kandidaten, sein erworbener Bildungsstand und sein ethischer und staatsbürgerlicher Reifegrad festgestellt werden.

 

Die Prüfungen müssen innerhalb von sechs Tagen abgeschlossen sein.

 

Die Prüfungskommission setzt sich aus den Lehrkräften der obgenannten Kurse zusammen.

Die jeweiligen Präsidenten werden aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ausgewählt. Sie haben auch den Vorsitz der Kommissionen für die Abschlussprüfung an derselben Mittelschule.

 

7.     Aufgaben der Schuldirektoren - Beziehungen zu den Gewerkschaftsorganisationen

 

Die Direktoren der Mittelschulen, an denen Mittelschulkurse für Erwachsene stattfinden, haben den Vorsitz bei den einzelnen monatlichen Klassenratssitzungen. Mitglieder des Klassenrates sind auch zwei Vertreter der Kursteilnehmer, die von den Schülern eines jeden Kurses gewählt werden.

 

In der ersten Sitzung des Klassenrates können die Kriterien für die eventuellen Beziehungen zu den Gewerkschaften während des Schuljahres festgelegt werden.

 

8.     Schlussbestimmungen

Für alles weitere, was von diesen Weisungen nicht geregelt ist, sind die jeweils gültigen Bestimmungen anzuwenden.

 

Anlage B

 

Mittelschulkurse für Erwachsene an Schulen mit deutscher Unterrichtssprache - Stundentafel

Fach
Materia

Anzahl der Stunden

Numero ore

Abschlussprüfung
Esame di licenza

98/A - Deutsch, Geschichte und Bürgerkunde, Geographie

98/A - Tedesco, storia ed educazione civica, geografia nella scuola media in lingua tedesca

8

schriftlich/ mündlich
scritto/ orale

91/A – Italienisch (zweite Sprache) in der Mittelschule

91/A – Italiano (seconda lingua) nella scuola media in lingua tedesca

4

mündlich
orale
59/A - Mathematik, Chemie, Physik und Naturkunde
59/A - Scienze matematiche, chimiche, fisiche e naturali nella scuola media

4

schriftlich/ mündlich
scritto/ orale
345/A – Englisch in der Mittelschule
345/A – Lingua inglese

2

schriftlich/ mündlich

scritto/ orale


Mittelschulkurse für Erwachsene an Schulen mit italienischer Unterrichtssprache - Stundentafel

Fach
Materia

Anzahl der Stunden

Numero ore

Abschlussprüfung
Esame di licenza
43/A – Italienisch, Geschichte und Bürgerkunde, Geographie in der Mittelschule
43/A - Italiano, storia ed educazione civica, geografia nella scuola media

8

schriftlich/ mündlich
scritto/ orale
97/A – Deutsch (zweite Sprache) in der Mittelschule
97/A – Tedesco (seconda lingua) nella scuola media

4

mündlich
orale
59/A - Mathematik, Chemie, Physik und Naturkunde
59/A - Scienze matematiche, chimiche, fisiche e naturali nella scuola media

4

schriftlich/ mündlich
scritto/ orale
345/A – Englisch in der Mittelschule
345/A – Lingua inglese

2

schriftlich/ mündlich
scritto/ orale