13) Der Verwaltungsleiter des Territoriums wird vom Generaldirektor des Betriebes, nach Anhörung des Verwaltungsdirektors des Betriebes ernannt.
14) Gemeinsam mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums ist der Verwaltungsleiter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse für die Koordinierung, Programmierung und Verwaltung des Budgets des territorialen Bereiches mitverantwortlich.In Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums überprüft er die Umsetzung der vorgegebenen Ziele, den Ressourcenverbrauch, die einzelnen Tätigkeiten und ihre Ergebnisse.Er verwaltet gemäß den Grundsätzen von Effizienz und Wirksamkeit die administrativen Aufgaben und gewährleistet die Koordinierung aller Verwaltungsaufgaben auf dem Territorium.Er ist insbesonders für die Erbringung aller Verwaltungsleistungen verantwortlich und arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums zusammen. Gegenüber dem Verwaltungspersonal, dem er vorsteht, übt er Ausrichtungs-, Koordinierungs- Unterstützungs- und Kontrollfunktionen aus. Zudem gewährleistet der Verwaltungsleiter die Zusammenarbeit mit den Verwaltungsabteilungen des Betriebes.
15) Gegenüber dem Verwaltungsleiter des Territoriums übt der Verwaltungsdirektor des Betriebes Ausrichtungs-, Koordinierungs-, Unterstützungs- und Kontrollfunktionen aus.