1. Das Mindestmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:
a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,
b) 400.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen.
2. Das Höchstmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:
a) bis zu 600.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,
b) bis zu 1.000.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen,
c) bis zu 25.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Geländefahrzeugen,
d) bis zu 10.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Motorschlitten.