1. Zuschüsse können gewährt werden für die Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, den Wiederaufbau und den Ausbau von Schutzhütten, den Ankauf von technischen Anlagen und von motorisierten Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen sowie für den Bau, die Modernisierung und die Sanierung von Materialseilbahnen.
2. Als motorisierte Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Gütern und Personen laut Absatz 1 gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme von Pistenraupen („Schneekatzen“).
3. Der Antragsteller muss beweisen, dass der Einsatz von motorisierten Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Diese Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtfahrzeuge sein, wobei die zulässigen Kosten die in der Zeitschrift „Quattroruote angeführten Preise für Gebrauchtfahrzeuge nicht übersteigen dürfen.
4. Zuschüsse können auch für die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Betreiber gewährt werden, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der geltenden Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.
5. Zuschüsse können auch für den Bau, die Modernisierung und die Einrichtung von Notunterkünften gewährt werden, die sich innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, befinden.
6. Zuschüsse können ferner für die primären Infrastrukturen der Schutzhütten gewährt werden, wie Steige und Saumpfade, ausgenommen öffentliche Wege, für die Strom- und Wasserversorgung, für Abwasseranlagen und Ähnliches, sowie für freiwillige Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.
7. Zuschüsse können auch für die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau gewährt werden, sofern sämtliche Merkmale einer Schutzhütte vorhanden sind. Vor Auszahlung des zustehenden Betrags muss die neue Betriebslizenz vorgelegt werden.
8. Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingverträge finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.