1. Das für das Verfahren zuständige Amt zahlt die Zuschüsse gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags aus, der eine Erklärung des Antragstellers im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält, für die der Zuschuss beantragt wurde. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die Originale der quittierten Rechnungen oder die registrierten Kauf- oder Leasingverträge beizulegen. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf einen detaillierten Endstandbericht stützt.
2. Ferner ist eine Anzahlung von höchstens 50 Prozent des zugewiesenen Betrages gegen Vorlage des Baufortschrittsberichtes des Bauleiters oder gegen Vorlage der quittierten Originalrechnungen zulässig.
3. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen die belegten Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zulässigen Ausgabensumme, so können die Zuschüsse zwar ausbezahlt werden, der Empfänger darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Genehmigung der Gewährung des Zuschusses folgen, keine weiteren Zuschüsse für Investitionen beantragen.
4. Bei der Auszahlung des Zuschusses wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.