Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Die Parteien beteiligen sich an den Verfahrenskosten, indem sie für jedes einzelne Schlichtungsverfahren einen Kostenbeitrag entrichten.
(2) Für alle Verfahren ist ein einheitlicher Kostenbeitrag von 100.000 Lire pro Partei festgesetzt, wobei für Verfahren, die mit der Schlichtung enden, nur die vorgenannten Beträge geschuldet sind.
(3) Die genannten Geldbeträge werden alljährlich der Änderung der Lebenshaltungskosten gemäß dem gesamtstaatlichen Index der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten angepaßt.
(4) Bei Scheitern des Vermittlungsversuches und Fortführung des Verfahrens werden die zusätzlichen Kosten gemäß der Tabelle laut Anhang A zu dieser Verordnung im Schiedsspruch bestimmt und die Partei oder die Parteien bezeichnet, die diese zu tragen haben. Die Parteien können beim Schiedsrat gegen die Festlegung der Verfahrenskosten Beschwerde einbringen.