Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Zusätzlich zu der von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Fachkenntnis in Bereichen des Verbraucherschutzes gelten als Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis: