Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Der Präsident der Verbraucherzentrale teilt die Bestellung den zwei Schlichtern sowie dem Präsidenten schriftlich mit und übermittelt Ablichtungen der Schriftstücke, die von den Parteien hinterlegt worden sind.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach der Bestellung teilen die Schlichter und der Präsident ihre Annahme schriftlich mit, andernfalls gilt die Bestellung als nicht angenommen.
(3) Für Mitteilungen, die an die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie an die Parteien zu ergehen haben, können all jene Mittel benützt werden, die aus Gründen der Dringlichkeit bei Handelsbeziehungen allgemein verwendet werden, sofern der Eingang am Bestimmungsort nachgewiesen werden kann.