1. Die für die Verwahrung und Instandhaltung der Sportanlagen zuständigen Personen müssen über die Ermächtigung zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses verfügen.
2. Die Profi- und Amateursportvereine müssen während der Trainings und Wettkämpfe die Anwesenheit in der Sportanlage mindestens einer Person gewährleisten, die zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses ermächtigt ist.