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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 1/bis (Einzige Ermächtigung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Änderungs- und Potenzierungsmaßnahmen, für die vollständige oder teilweise Erneuerung und die Wiederinbetriebnahme sowie für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen ist die einzige Ermächtigung laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, erforderlich. 2)

2)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.