In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich)    delibera sentenza

(1)  Das Land Südtirol fördert die rationelle Energieverwendung, die Energieeinsparung sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der Europäischen Union.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten folgende nicht fossile Energiequellen als erneuerbare Energiequellen: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gasrückstände von Reinigungsprozessen und Biogas.

massimeBeschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136 - Kumulierbarkeit der staatlichen Begünstigungen mit den Förderungen des Landes im Bereich Wirtschaft und Vereinfachung für die Betriebe der White List
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen
massimeCorte costituzionale - sentenza del 3 dicembre 2012, n. 275 - Provincia di Trento - costruzione di impianti di produzione di energia da fonti rinnovabili - ammissibilità di una disciplina statale semplificata per le autorizzazioni

Art. 1/bis (Einzige Ermächtigung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Änderungs- und Potenzierungsmaßnahmen, für die vollständige oder teilweise Erneuerung und die Wiederinbetriebnahme sowie für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen ist die einzige Ermächtigung laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, erforderlich. 2)

2)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 1/ter (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität, für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen sowie für wesentliche Änderungen an den Anlagen selbst gilt das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28. Sieht die Landesgesetzgebung Umwelt- oder Landschaftsschutzermächtigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes vor, so ist für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen die einzige Ermächtigung laut Artikel 1/bis erforderlich.

(2) Die Kosten für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Person und zugunsten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde betragen:

  1. 0,015 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität von nicht mehr als 500 kW,
  2. 0,020 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität über 500 kW. 3)
3)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 1/quater (Arbeitsbeginnmeldung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Unbeschadet der Vorschriften der urbanistischen Leitpläne der Gemeinden, und in jedem Fall unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen im Bausektor, insbesondere der Bestimmungen über die Erdbebensicherheit, der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen, der Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen, der Bestimmungen über die Energieeffizienz, der Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte, der Landschaftsschutzbestimmungen sowie der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, können Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen laut den Paragraphen 11 und 12 der Richtlinien für die Ermächtigung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, erlassen wurden, ohne jegliche Bewilligung realisiert werden, sobald die interessierte Person der zuständigen Gemeindeverwaltung, auch per Datenfernübertragung, den Arbeitsbeginn so gemeldet hat, wie es in den Richtlinien vorgesehen ist. Unbeschadet der Bestimmungen in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung und Gewässerschutz wird die Regelung der Meldung auf Projekte für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 50 kW ausgedehnt sowie auf Photovoltaik-Anlagen jedweder Leistung, die auf Gebäuden installiert werden. 4)

4)
Art. 1/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 1/quinquies (Informationsfluss)

(1) Alle zwei Monate teilen die Gemeinden der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landesagentur für Umwelt per Datenfernübertragung die Informationen über die erteilten Ermächtigungen mit sowie die eingegangenen Arbeitsbeginnmeldungen, mit Angabe der Art der Anlage und des Standorts. 5)

5)
Art. 1/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 2 (Beiträge)     delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 70 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung, für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. 6)

(2)  Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Beiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, gewähren.

(3)  Außerdem kann das Land an die Stromverteilerunternehmen im Höchstausmaß von 80 Prozent folgende Beiträge gewähren:

  1. wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
  2. für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
  3. für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung;
  4. für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist.

(4) Übersteigen die für den Beitrag zugelassenen Spesen den Betrag von 500.000 Euro, kann ein Vorschuss von bis zu höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrages genehmigt werden.

(5) Wenn die Beträge für den Beitrag zugelassen und bereits zu Lasten des Landeshaushaltes zweckgebunden wurden, sind die Ausgabenbelege, bei sonstigem Verfall des Beitrages, innerhalb von drei Jahren ab dem Haushaltsjahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, vorzulegen.

(6)Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit Beiträgen oder Begünstigungen jeglicher Art, die von staatlichen Bestimmungen oder von anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, nicht kumulierbar. 7)

(7) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4, in geltender Fassung,
  2. Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4,
  3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814 - Ergänzungen und Anpassungen zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1593 vom 27. September 2010 gemäß der Entscheidung C(2012) 5048 vom 25. Juli 2012 der Europäischen Kommission - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Landesgesetz vom 07. Juli 2010, Nr. 9 für Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung, zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 2007 vom 27.12.2013)
massimeBeschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758 - Abänderung zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1803 vom 08.11.2010 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen
massimeBeschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für den Bau und die Erweiterung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wasserkraftwerken im Sinne des Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9
massimeBeschluss Nr. 359 vom 01.03.2010 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 400 vom 27.12.2007 - Energiesparmaßnahmen - Zuschüsse für photovoltaische Anlagen -Landesgesetze können nicht durch Beschluss der Landesregierung außer Kraft gesetzt werden
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 403 del 17.09.2003 - Impianti idroelettrici - diniego di contributo provinciale - sentenza TAR - jus superveniens
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 28.05.2003 - Atto amministrativo - principio tempus regit actum e jus superveniens - contributi per impianti idroelettrici - termine del procedimento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 367 vom 19.12.2001 - Finanzierung von Wasserkraftwerken - Aussetzung sine die der Beitragsleistungen mit einfachem Verwaltungsakt
massimeBeschluss Nr. 3028 vom 11.08.2000 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Errichtung von Wasserkraftwerken im Sinne des Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 21.02.2000 - Contributi per impianti idroelettrici - sospensione - limiti alla discrezionalità amministrativa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 494 del 18.11.1997 - Potere discrezionale della Giunta provinciale di finanziare impianti idroelettrici - limiti
6)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
7)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 3 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 23105, 23205 und 23210 des Landeshaushaltes 2010, die für die Maßnahmen der durch Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a), b) und c) aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.