Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der bei Inkrafttreten des letzten der von den beteiligten Regionen und Provinzen verabschiedeten Genehmigungsgesetze im Dienst stehende Direktor des Instituts übernimmt das Amt des Generaldirektors. Dieses Amt behält er sechs Monate nach Einsetzung des neuen Verwaltungsrates.
(2) Der Präsident der Regionalregierung von Venetien schließt im Einvernehmen mit den anderen Regionen und autonomen Provinzen den betreffenden Vertrag ab.