Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Präsident übt alle Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetze, das Statut und die Reglements übertragen sind; im Besonderen erstellt er die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrats und führt darin den Vorsitz. Bei der Erstellung der Tagesordnung berücksichtigt er die Vorschläge der einzelnen Verwaltungsräte und des Generaldirektors.
(2) Das Statut bestimmt die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats, die der Präsident im Dringlichkeitswege wahrnehmen kann, um den Institutsbetrieb zu gewährleisten. Die vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen müssen vom Verwaltungsrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden.