(1) Die Einsätze zur Wohnbauförderung haben zum Gegenstand:
(2) Wenn der für die Bearbeitung des Wohnbauförderungsgesuches Verantwortliche feststellt, daß für den Gesuchsteller eine andere als die beantragte Förderung geeigneter ist, schlägt er ihm die entsprechende Umwandlung des Gesuches vor. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Vorschlages die Umwandlung des Gesuches beantragen. Falls der Antrag auf Umwandlung nicht gestellt wird, bleibt das ursprüngliche Gesuch aufrecht.