(1) Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren und der Minimierung des Aufwandes zu Lasten der Wirtschaftstreibenden sowie auch um Rechtstreitigkeiten entgegenzuwirken, können die öffentlichen Auftraggeber die Überprüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, welche nach Bewertung der Angebote durchzuführen ist, auf den Zuschlagsempfänger beschränken. In diesem Falle gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung zum Besitz der von der staatlichen Gesetzgebung vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungen werden von den öffentlichen Auftraggebern mittels Rückgriff auf die in entsprechenden, von öffentlichen Behörden verwalteten Datenbanken verfügbaren Informationen vorgenommen; bezüglich aller anderen Voraussetzungen muss der Zuschlagsempfänger die geforderte Dokumentation vorlegen.
(3) Sollten die öffentlichen Auftraggeber sich der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnis bedienen, wird keine Stichprobenkontrolle vorgenommen.
(4) Unbeschadet dessen, dass der Besitz der Voraussetzungen ab dem Tag der Angebotsangabe vorliegen muss, fordern die öffentlichen Auftraggeber, falls nötig, den Zuschlagsempfänger dazu auf, die geforderten Bescheinigungen und Dokumente innerhalb eines Termins von nicht mehr als zehn Tagen inhaltlich zu vervollständigen und zu erläutern. Falls der Nachweis nicht erbracht werden kann oder falls die Erläuterungen die erforderlichen Voraussetzungen nicht zu bestätigen vermögen, schließen die Vergabestellen den obengenannten Bieter aus, nehmen den Einbehalt der Kaution vor und erstatten Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Falls erforderlich, geht der öffentliche Auftraggeber dazu über, die neue Schwelle für das übertrieben niedrige Angebot zu bestimmen und folglich deren eventuelle erneute Anwendung vorzunehmen. 46)