In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 6/bis (Zeitweilige und gelegentliche Tätigkeit)

(1) Wer sich von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich den Beruf laut Artikel 3 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form dem zuständigen Landesamt und legt die Dokumente bei, die in den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben sind.

(2) Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit muss nach der Meldung laut Absatz 1 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol erfolgen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, welche die Gesundheit und Sicherheit der Kunden gefährden können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene. 6)

6)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.