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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 15 (Aufgabenbereich der Landesberufskammer der Bergführer)

(1) Der Berufskammerversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Leitungsausschusses,
  2. die jährliche Genehmigung des Haushaltsplanes der Kammer, der vom Leitungsausschuß erstellt wird,
  3. die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten, die ihr vom Leitungsausschuß unterbreitet werden, oder über solche, für die eine Entscheidung der Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Dem Leitungsausschuß der Landesberufskammer obliegt es:

  1. alle Befugnisse zur Führung des Berufsverzeichnisses wahrzunehmen, sowie die Eintragungen und die Wiedereintragungen in dasselbe vorzunehmen,
  2. darüber zu wachen, daß die Mitglieder der Kammer sich an die Berufspflicht halten, und die Dienststrafen festzusetzen,
  3. die Beziehungen zu den Dienststellen und den Berufsvereinigungen anderer Berufsgruppen sowie zu den Bergführerverbänden anderer Länder zu pflegen,
  4. Gutachten abzugeben, falls solche seitens des Landes oder anderer Verwaltungsbehörden verlangt werden, und zwar über alle Angelegenheiten, die die Ordnung und Regelung des Berufes und die Tätigkeit der Bergführer und Bergführeranwärter betreffen, sowie über alles, was im allgemeinen den Alpinismus und den Tourismus im Gebirge betrifft,
  5. mit den zuständigen Landesbehörden, auch im Rahmen von diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen und unter Beiziehung der Fachkommission, zusammenzuarbeiten, damit die Programme der Ausbildungskurse und die Kriterien für die Prüfungsfächer erstellt und die Kurse abgewickelt werden,
  6. einen Beitrag zur Verbreitung der Kenntnisse über die Bergwelt, über deren Schutz und über das Bergsteigen zu leisten,
  7. die Höhe der Beiträge für die Mitglieder festzulegen,
  8. alle weiteren ihm übertragenden Aufgaben zu erfüllen.