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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 12 (Pflichten des Bergführers)

(1) Die in das Berufsverzeichnis eingetragenen Bergführer und Bergführeranwärter haben den Beruf korrekt und den Standespflichten entsprechend auszuüben.

(2) Die Bergführer und die Bergführeranwärter sind verpflichtet, auf ihrer Berufskleidung während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das amtliche Abzeichen zu tragen und den vom Präsidenten der Berufskammer ausgestellten Erkennungsausweis mitzuführen.

(3) Die Bergführer und Bergführeranwärter sind verpflichtet, bei Bergunfällen oder bei Gefahr für Bergsteiger, Ausflügler oder Skifahrer individuell oder im Rahmen von Rettungsaktionen Hilfestellung zu leisten, wobei die Pflicht aufrecht bleibt, für die größtmögliche Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen.

(4) Die Ausübung des Berufes eines Bergführers oder Bergführeranwärters, ausgenommen die Beteiligung an Alpinschulen, ist weder mit öffentlichen oder privaten Dienstverhältnissen noch mit anderen freiberuflichen Tätigkeiten unvereinbar.