(1) Treten bei einem Minderjährigen, der auf Kosten des Landes im Heim untergebracht ist, Verhaltensstörungen oder sonstige Schwierigkeiten auf, arbeitet das Landesamt mit der Heimleitung zusammen.
(2) Zu diesem Zweck hat die Heimleitung regelmäßig über jeden Minderjährigen Bericht zu erstatten und am Ende des Schuljahres die Schulleistungen bekanntzugeben.