(1) Die Anvertrauung durch Unterbringung in einem Fürsorge- oder Erziehungsheim (in der Folge als Heim bezeichnet) erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes mit Verfügung des zuständigen Landesrates laut vorhergehendem Artikel 7 im Rahmen der Jugendbetreuung des Landes.
(2) Die finanzielle Unterstützung von seiten des Landes ist nur dann möglich, wenn vor der Neuaufnahme die entsprechende Verfügung erlassen worden ist.
(3) In den nachfolgenden Jahren muß für die Wiederaufnahme zu Beginn eines jeden Schuljahres die Bewilligung eingeholt werden.