(1) Das Land übernimmt je nach der wirtschaftlichen Lage der Familie des Minderjährigen ganz oder teilweise die Unterbringungskosten.
(2) Das Landesamt kann der Heimverwaltung die Unterbringungskosten zahlen und mit der Familie des Minderjährigen die vollständige oder teilweise Rückzahlung vereinbaren.
(3) Die Zahlung der Unterbringungskosten erfolgt alle zwei Monate; die Höhe wird von der Heimverwaltung festgesetzt und vom Land genehmigt.
(4) Das Land kann eine Änderung des Tagessatzes nur dann genehmigen, wenn die Heimverwaltung einen entsprechenden mit Unterlagen versehenen Beschluß des zuständigen Organes des Heimes vorlegt.
(5) Für Minderjährige, die im Heim untergebracht sind, können auch Zuschüsse laut Artikel 9 Absatz 3 gezahlt werden.