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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 8 (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat hat

  • a)  den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlußrechnung des Landesbetriebes zu beschließen,
  • b)  die Gliederung des Landesbetriebes zu beschließen sowie die Zahl und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Forstdomänenstationen festzusetzen,
  • c)  den Ankauf und Verkauf von bewaldeten Grundstücken, von Weiden und Bergwiesen, von unproduktiven Flächen und von anderen unbeweglichen Gütern der Landesregierung vorzuschlagen, 13)
  • d)  den Ankauf brachliegender landwirtschaftlicher Liegenschaften vorzuschlagen, 14)
  • e)  die Wirtschaftspläne im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zu genehmigen,
  • f)  die Grundstücke zu bestimmen, die sich nicht als Wildschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 eignen,
  • g)  das Programm der in Artikel 2 genannten Vorhaben des Landesbetriebes und dessen Änderungen zu genehmigen; dabei hat er die im Haushalt gemäß Buchstabe a) angegebenen Ausgabenbegrenzungen zu berücksichtigen,
  • h)  die Vergabe von Domanialgründen und Gebäuden in Konzession für mehr als neun Jahre zu genehmigen, 15)
  • i)  den Höchstbetrag für freihändige Verkäufe festzusetzen,
  • l)  den Mindestpreis für den freihändigen Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen,
  • m)  die Mindestkonzessionsgebühr festzulegen sowie die Richtlinien für Konzessionsurkunden mit weniger als 9jähriger Laufzeit festzusetzen,
  • n)  die Durchführung von Arbeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 2 letzter Absatz zu genehmigen sowie den Abschluß von Werkverträgen über außerordentliche Eingriffe, die mit den in Artikel 2 genannten Vorhaben zusammenhängen,
  • o)  die Höchstzahl der festbesoldeten Bediensteten festzusetzen,
  • p)  das Parken gegen Bezahlung von Personenkraftwagen auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden und vom Bauleitplan der Gemeinde als Parkplatz ausgewiesen sind, zu ermächtigen, und die Parkgebühr festzulegen 16)
  • q)  weiters die Möglichkeit, unter Beachtung der Erfordernisse des Landesbetriebes, auf Grundstücken, die dem Landesbetrieb zur Verwaltung übertragen wurden, das Überbaurecht für höchstens 29 Jahre, vorbehaltlich Erneuerung desselben, für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Bauten oder solchen von öffentlichem Interesse und anderen Bauwerken, die in das Gebäudekataster eingetragen werden müssen, zu gewähren und die Bedingungen für den Erlass der entsprechenden Konzession festzulegen. 17)

(2) Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden - erforderlich.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Gegen Verwaltungsakte, die vom Verwaltungsrat erlassen werden, kann, sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt, von Seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen.18)

13)
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
14)
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
15)
Art. 8 Absatz 1 Buchstabe h) wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
16)
Buchstabe p) wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
17)
Buchstabe q) wurde angefügt durch Art. 32 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
18)
Art. 8 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
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