(1) Der Verwaltungsrat hat
(2) Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden - erforderlich.
(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(4) Gegen Verwaltungsakte, die vom Verwaltungsrat erlassen werden, kann, sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt, von Seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen.18)