In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

I. TITEL
Ordnung, Aufgabenbereich und Zielsetzung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung

Art. 1

(1) Der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge Landesbetrieb genannt, ist errichtet; er hat Rechtspersönlichkeit und Verwaltungsautonomie und untersteht der Aufsicht des Landesausschusses.

Art. 2

(1) Unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der vom Verwaltungsrat festgesetzten Richtlinien gewährleistet der Landesbetrieb Folgendes:

  1. er verwaltet, verbessert und erweitert das in Artikel 3 genannte unverfügbare Vermögen des Landes, gewährleistet dessen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unter Beachtung des Umweltschutzes, fördert die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und sorgt für die Regelung und Kontrolle der Wildentnahme in den Domänenwildschutzgebieten,
  2. er sorgt für den Bodenschutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in den Gebieten, für die er zuständig ist,
  3. er fördert auf Landesebene das Anlegen von Holzvorräten, und zwar durch Vergrößerung der Waldfläche im Eigentum des Landes, durch die Bewirtschaftung der Baumschulen und durch die Verarbeitung sowie Vermarktung des im Landesbetrieb gewonnenen Holzes,
  4. er fördert Forschungstätigkeiten, Erhebungen und Lehrveranstaltungen im Bereich der Forstwirtschaft, Jagd und des Sägewerks und führt solche durch; insbesondere organisiert er die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, der Forstarbeiter, der Jagdaufseher, der Jäger und der Sägewerker, und führt die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durch,
  5. er führt sämtliche institutionellen Aufgaben aus, die im Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, oder in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind. 2)

(2)Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Körperschaften und, insofern die Umstände laut Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, vorliegen, für Dritte Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von jenen laut Absatz 1 unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein. 3)

(3) Der Landesbetrieb setzt die von der Landesab-teilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um und bedient sich dabei deren Einrichtungen. 4)

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.
3)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.

Art. 3

(1) Das vom Landesbetrieb verwaltete Vermögen besteht aus

  1. dem "unveräußerlichen Vermögen - Forste" der Autonomen Provinz Bozen,
  2. den forstlich nutzbaren Flächen aus dem Vermögensbestand des Landes, ausschließlich der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum der Provinz zugewiesenen,
  3. bewaldeten oder potentiell forstlich nutzbaren Flächen sowie aus unproduktiven Flächen und anderen Gütern, die gemäß Artikel 68 des v.T. des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol, gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 62, oder auf andere Weise auf die Autonome Provinz Bozen übergehen,
  4. anderen Gütern, die dem Landesbetrieb vom Landesausschuß zur Bewirtschaftung übergeben werden oder die auf Grund anderer Gesetze erworben werden.

(2) Die forstlich nutzbaren Flächen sind nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und zu nutzen.

(3) Die dem Landesbetrieb dienenden beweglichen Güter - die registrierten inbegriffen - gehen in das Eigentum des Landesbetriebes über, der für die Inventarisierung und die Verwaltung derselben zu sorgen hat.

Art. 4

(1) Der Demanialbesitz des Landesbetriebes und die Gebiete, welche im vorhergenannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Oberfläche als fünfundzwanzig Hektar haben, sind Wildschutzgebiete.5)

(2) Die Wildschutzgebiete werden durch die Hinweisschilder laut Anhang A oder durch die weißschwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung des Landesbetriebes gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen der Wildschutzgebiete werden längs der Parzellgrenzen des Landesforstdomänenbesitzes markiert, wobei - im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der angrenzenden Jagdreviere - Grenzausgleiche für eine wirksame Aufsicht und Wildhaltung möglich sind.

(4) Das Einfangen und das Erlegen von Wild werden ausnahmsweise vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhören des Direktors genehmigt, wenn dies nötig ist, um einen gesunden und artenreichen Wildbestand beizubehalten und Kulturschäden zu vermeiden.

(5) Das Wild wird vom Forst- und Jagdaufsichtspersonal des Landesbetriebes oder - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - von geeigneten Personen eingefangen und erlegt, die dafür keine Vergütung erhalten; das Personal des Landesbetriebes hat die genannten Personen direkt zu beaufsichtigen und trägt die Verantwortung.

(6) Eignen sich einige Domanialgebiete nicht als Wildschutzgebiete, können sie - nach Anhören des Direktors des Landesbetriebes und mit Beschluß des Verwaltungsrates - an die Rechtsträger der angrenzenden Jagdreviere in Konzession vergeben werden.

(7) Die fachliche Überwachung der Jagd in den in Konzession vergebenen Gebieten bleibt Aufgabe des Landesbetriebes.

(8) Werden die in der Konzessionsurkunde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so wird diese widerrufen.

(9) Der Landesbetrieb kann - im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) - in den Domanialgebieten Forschungen, Erhebungen und Versuche anstellen, die die Fauna betreffen.

5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

II. TITEL
Organe und Ämter des Landesbetriebes

Art. 5 (Organe des Landesbetriebes)

(1) Organe des Landesbetriebes sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der vorsitzende des Verwaltungsrates,
  3. der Direktor des Landesbetriebes,
  4. die Rechnungsprüferkommission.

Art. 6 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Landesbetrieb wird von einem von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Verwaltungsrat geführt, der sich zusammensetzt aus:

  1. dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
  2. dem Ressortleiter für Forstwirtschaft als Stellvertreter,
  3. dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  4. dem Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
  5. dem Direktor des Landesbetriebes,
  6. drei Sachverständigen, die vom Landesrat für Forstwirtschaft namhaft gemacht werden. 6)

(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.7)

(3) Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.7)

(3/bis) Bei Verhinderung können sich die von Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) vorgesehenen Mitglieder des Verwaltungsrates von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen, die der gleichen Sprachgruppe angehören.8)

(4)9)

(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu. Diese Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes.10)11)

6)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
7)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
8)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
9)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
10)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.
11)
Siehe auch das D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.

Art. 7 (Die Rechnungsprüferkommission)  

(1) Die Finanzierung des Landesbetriebes unterliegt der Kontrolle eines Rechnungsprüferkollegiums; dieses setzt sich zusammen aus einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der auch der Landesverwaltung angehören kann und von der Landesregierung ernannt wird, als Vorsitzendem, einem Vertreter der politischen Minderheit - er wird vom Landtag namhaft gemacht - und einem Beamten der Landesverwaltung, der von der Landesregierung ernannt wird. Das Rechnungsprüferkollegium bleibt fünf Jahre im Amt.

(2) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission stehen dieselben Bezüge zu wie den Mitgliedern des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 6.

(3) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die vom Verwaltungsrat des Landesbetriebes für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt wird; diese Entschädigung darf nicht mehr als 0,075% der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden der Kommission ist die genannte Grenze um 50% erhöht.

(4) Die Ausgaben aufgrund der Absätze 2 und 3 gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes.12)

12)
Art. 7 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 8 (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat hat

  • a)  den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlußrechnung des Landesbetriebes zu beschließen,
  • b)  die Gliederung des Landesbetriebes zu beschließen sowie die Zahl und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Forstdomänenstationen festzusetzen,
  • c)  den Ankauf und Verkauf von bewaldeten Grundstücken, von Weiden und Bergwiesen, von unproduktiven Flächen und von anderen unbeweglichen Gütern der Landesregierung vorzuschlagen, 13)
  • d)  den Ankauf brachliegender landwirtschaftlicher Liegenschaften vorzuschlagen, 14)
  • e)  die Wirtschaftspläne im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zu genehmigen,
  • f)  die Grundstücke zu bestimmen, die sich nicht als Wildschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 eignen,
  • g)  das Programm der in Artikel 2 genannten Vorhaben des Landesbetriebes und dessen Änderungen zu genehmigen; dabei hat er die im Haushalt gemäß Buchstabe a) angegebenen Ausgabenbegrenzungen zu berücksichtigen,
  • h)  die Vergabe von Domanialgründen und Gebäuden in Konzession für mehr als neun Jahre zu genehmigen, 15)
  • i)  den Höchstbetrag für freihändige Verkäufe festzusetzen,
  • l)  den Mindestpreis für den freihändigen Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen,
  • m)  die Mindestkonzessionsgebühr festzulegen sowie die Richtlinien für Konzessionsurkunden mit weniger als 9jähriger Laufzeit festzusetzen,
  • n)  die Durchführung von Arbeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 2 letzter Absatz zu genehmigen sowie den Abschluß von Werkverträgen über außerordentliche Eingriffe, die mit den in Artikel 2 genannten Vorhaben zusammenhängen,
  • o)  die Höchstzahl der festbesoldeten Bediensteten festzusetzen,
  • p)  das Parken gegen Bezahlung von Personenkraftwagen auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden und vom Bauleitplan der Gemeinde als Parkplatz ausgewiesen sind, zu ermächtigen, und die Parkgebühr festzulegen 16)
  • q)  weiters die Möglichkeit, unter Beachtung der Erfordernisse des Landesbetriebes, auf Grundstücken, die dem Landesbetrieb zur Verwaltung übertragen wurden, das Überbaurecht für höchstens 29 Jahre, vorbehaltlich Erneuerung desselben, für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Bauten oder solchen von öffentlichem Interesse und anderen Bauwerken, die in das Gebäudekataster eingetragen werden müssen, zu gewähren und die Bedingungen für den Erlass der entsprechenden Konzession festzulegen. 17)

(2) Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden - erforderlich.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Gegen Verwaltungsakte, die vom Verwaltungsrat erlassen werden, kann, sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt, von Seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen.18)

13)
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
14)
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
15)
Art. 8 Absatz 1 Buchstabe h) wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
16)
Buchstabe p) wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
17)
Buchstabe q) wurde angefügt durch Art. 32 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
18)
Art. 8 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 9 (Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrates)

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

  1. ist gesetzlicher Vertreter des Landesbetriebes,
  2. kann dringend notwendige Maßnahmen treffen, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, muß sie diesem aber in der darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorlegen,
  3. hat die Ausführung der dem Direktor anvertrauten Aufgaben zu überwachen,
  4. 19)
  5. 19)
  6. 19)
  7. bewilligt den vorläufigen Entwurf des Planes über den Verkauf von Erzeugnissen des Landesbetriebes durch Versteigerung,
  8. bewilligt die Vergabe von Domanialgrund und Gebäuden in Konzession für die Dauer von einem bis neun Jahren, 20)
  9. bewilligt den Verkauf von Haupt- und Nebenerzeugnissen nach dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben.

19)
Die Buchstaben d), e) und f) wurden aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
20)
Art. 9 Absatz 1 Buchstabe h) wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 10 (Der Direktor)

(1) Mit der Leitung des Landesbetriebes ist ein Fachmann betraut, der als Direktor einzustufen ist. Dieser Fachmann wird im Sinne der Ämter- und Personalordnung ernannt und unter den Bediensteten der Landesverwaltung gewählt, die das Doktorat in Forstwissenschaften haben.

(2) Der Direktor

  1. führt die Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden des Verwaltungsrates durch,
  2. ist für das dem Landesbetrieb übertragene Vermögen, einschließlich der Domanialwildschutzgebiete, in fachlicher und in verwaltungsmäßiger Hinsicht zuständig,
  3. beaufsichtigt den Schutz der dem Landesbetrieb zur Verwaltung übergebenen Gebiete in Hinsicht auf Wasserhaushalt und Bodenschutz sowie auf den Umweltschutz,
  4. verwaltet das Personal, und zwar Bedienstete im Stellenplan, festbesoldete Arbeiter und Taglöhner,
  5. ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes zusammenhängen. 21)

(3) Der Direktor des Landesbetriebes hat auch - sofern sie mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben vereinbar sind - die von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

21)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 11

(1) Das im Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erwähnte "Amt des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung" ist als "Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung" gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes errichtet.

(2) Die Gliederung des Landesbetriebes wird mit Beschluß des in Artikel 6 genannten Verwaltungsrates festgesetzt; dabei sind die von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Richtlinien zu berücksichtigen.

III. TITEL
Leitung des Landesbetriebes

Art. 12  delibera sentenza

(1) Bauarbeiten und Ankäufe des Landesbetriebes sind grundsätzlich in Regie durchzuführen.22)

(2) Für die Ausführung der Bauarbeiten kann der Direktor Bauleiter ernennen, die unter dem Forstpersonal auszuwählen sind, das im Stellenplan der technischen Dienste in der VI, VII oder VIII Funktionsebene eingestuft ist und beim Landesbetrieb Dienst leistet.

(3) Der Direktor nimmt festbesoldete Arbeiter und Taglöhner auf, schließt die diesbezüglichen Arbeitsverträge ab, beschließt die Höhe der Entlohnung sowie die Entlassung der Arbeiter; dabei sind die Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen sowie die Bestimmungen über die Besoldung, wie sie im entsprechenden auf Staatsebene geltenden Tarifvertrag für Forst- und Wasserbauarbeiter, die für Bauarbeiten in Regie eingesetzt werden, und in den entsprechenden örtlich geltenden Ergänzungsverträgen festgesetzt ist.

(4) Der Direktor kann außerdem - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - Aufträge für fachliche und wissenschaftliche Beratung bei Erhebungen und Eingriffen im Bereich der Tätigkeiten des Landesbetriebes vergeben.

massimeBeschluss Nr. 723 vom 10.03.2008 - Ermächtigung des Landesergänzungsvertrages für die Beschäftigten in den Bereichen forst- und landwirtschaftliches Verbauungswesen in der Autonomen Provinz Bozen
22)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 13

(1) Eine Vergabe von Domanialgrund in Konzession kommt, unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes, nur für nichtbewaldete Flächen und für solche Flächen in Betracht, die am Waldrand liegen und die an durch Waldgebiet führende Straßen grenzen; wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, können Waldflächen von insgesamt höchstens 5.000 Quadratmetern in Konzession vergeben werden. Die Konzession kann auch Domanialgebäude umfassen, sofern der Landesbetrieb diese nicht benötigt.23)

(2) In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat beschließen, auch bewaldete Flächen in Konzession zu vergeben, wenn dies für den Landesbetrieb nützlich ist oder wenn besondere Gründe der Gemeinnützigkeit dafür sprechen. Eine Vergabe in Konzession dieser Art setzt in der Regel voraus, daß ein bewaldetes Grundstück an den Landesbetrieb abgetreten wird, das vom zuständigen Verwaltungsrat als geeignet angesehen wird, an den Besitz des Landesbetriebes grenzt und nicht kleiner ist als das vom Landesbetrieb in Konzession vergebene Grundstück.

(3) Die in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausführung von Erdbewegungsarbeiten gelten als Vorschriften im Sinne von Artikel 20 des kgl. Dekretes vom 16. Mai 1924, Nr. 1126.

(4) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, die vertraglich festgelegte Konzessionsgebühr sowie die eventuelle Kaution zu entrichten, bevor die Arbeiten begonnen werden oder bevor die Konzession wirksam wird.

23)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 14 ( Verkauf der Erzeugnisse)

(1) Die Haupt- und Nebenerzeugnisse des Landesbetriebes werden, sofern zulässig, durch beschränkte Ausschreibung verkauft. Dabei darf das Gesamtvolumen einer Ausschreibung 100.000,00 Euro nicht überschreiten. Das Gesamtvolumen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, den Verkauf der Anwendung der EU-Bestimmungen zu entziehen.

(2) Die Verträge werden vom Direktor abgeschlossen und unterzeichnet.

(3) Haupt- und Nebenerzeugnisse, die den vom Verwaltungsrat festgelegten Verkaufswert pro Los nicht überschreiten, können freihändig verkauft werden. Die Verkaufsverträge werden vom Direktor abgeschlossen.

(4) Die Mindestpreise für die Produkte werden periodisch vom Verwaltungsrat festgelegt.24)

24)
Art.14 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 15 (Einnahmen des Landesbetriebes)

(1) Die Einnahmen des -Landesbetriebes betreffen

  1. die Erträge aus dem Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  2. die Einnahmen aus der Vergabe von Domanialgütern in Konzession,
  3. den Erlös aus eventuellen Verkäufen oder Veräußerungen,
  4. die Erträge aus den für Dritte geleisteten Arbeiten,
  5. den Erlös aus der Veräußerung des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars,
  6. den im Voranschlag der Ausgaben des Landes eingetragenen Zuschuß,
  7. alle Einnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes und mit dessen Ziele zusammenhängen,
  8. den Ertrag aus Verkauf von Energie. 25)

(2)26)

25)
Die Ziffer 8 des Art. 15 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
26)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 16 (Finanzjahr und Haushalt)

(1) Das Finanzjahr des Landesbetriebes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes muss von der Landesregierung genehmigt werden.

(3) Der Haushalt des Landesbetriebes muss ausgeglichen sein und wird, wenn nötig, mit einem Zuschuss des Landes ergänzt, der jährlich mit dem Finanzgesetz festzusetzen ist.

(4) Die Auszahlung des allfälligen Zuschusses wird - in einer oder mehreren Zahlungen - vom Landeshauptmann angeordnet.

(5) Die Abschlussrechnung wird der Landesregierung bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt. Der aus der Abschlussrechnung hervorgehende Überschuss oder Fehlbetrag ist in den Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes einzutragen.

(6) Der Landesbetrieb hat einen eigenen Schatzamtsdienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht.27)

27)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 17 (Ausgaben der Verwaltung)

(1) Die Ausgaben werden durch Zahlungsanweisungen des Direktors verfügt.28)

28)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

IV. TITEL

Art. 18

(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 51 bestraft.29)

29)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4. Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe h) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 18/bis

(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Bei Übertretung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 31 pro Pferd verhängt.30)

(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese Verletzung beträgt Euro 186, erhöht um Euro 31 pro Pferd.31)

30)
Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
31)
Artikel 18/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 18/ter (Widerrechtliches Parken)

(1) Jeder, der auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden, ohne die Bezahlung des vom Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p) festgelegten Betrages parkt, unterliegt einer Geldbuße von Euro 51.32)

32)
Artikel 18/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4. Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe i) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 19

(1) Liegen Weiderechtsservituten vor, muß das in Domanialgütern auf die Weide getriebene Vieh erkennbar sein oder von den einzelnen Berechtigten gekennzeichnet werden und darf nur in die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehenen Gebiete gebracht werden. Verläßt das Vieh die genannten Gebiete oder ist es nicht gekennzeichnet oder erkennbar, so ist für jedes Stück Rind, Pferd, Schaf oder Ziege eine Verwaltungsstrafe von Euro 4 für jeden Weidetag - bei einer Mindeststrafe von Euro 23 - zu zahlen.33)

33)
Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 20

(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 4 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.

(2) Der Landesbetrieb ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.

Art. 21 (Aufsicht)

(1) Um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 18, 18/bis, 18/ter, 19 und 20 eingehalten werden, werden die Organe der Forstpolizei und die beeideten Organe sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über das Domanialgebiet beauftragt.34)

34)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 22 (Anwendung der Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors des Landesbetriebes, ist der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft das im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, zuständige Organ.35)

35)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 23

(1) Dem Landesbetrieb wird ein eigenes Wappen gemäß Anhang C zugeteilt.

Art. 23/bis

(1) Berghöfe, für deren Primärerschließung, auch in Eigenregie, laut Schätzung des zuständigen Amtes Aufwände erforderlich sind, deren Wert höher oder gleich jenem der Höfe ist, können von der Landesverwaltung zu einem Betrag, der jenen der besagten Schätzungen nicht übersteigt, angekauft und mit der Auflage der Aufforstung der Forstdomäne zugewiesen werden. Unter Primärerschließung sind jene Eingriffe zu verstehen, welche sich auf die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Lawinen- oder Erdrutschsicherungen oder den Anschluß an die Strom-, Trink- und Schwarzwassernetze beziehen.36)

36)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

V. TITEL
Personal des Landesbetriebes

Art. 24 37)

37)
Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

VI. TITEL
Übergangsbestimmungen

Art. 25

(1) Bis zum Erlaß der in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Richtlinien kann der Verwaltungsrat des Landesbetriebes - unter Beachtung der in Artikel 10 Absatz 2 des genannten Landesgesetzes angeführten Grundsätze - die Gliederung des Landesbetriebes beschließen.

Art. 26

(1) Der Direktor des in Artikel 11 Absatz 1 genannten "Amtes des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung" wird Direktor des im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes errichteten Landesbetriebes.

Art. 27

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes muß der Haushaltsvoranschlag gemäß Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesausschuß zur Bewilligung übermittelt werden.

Art. 28

(1) Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Buchhaltung sind so anzuwenden, daß diese ab 1. Jänner 1982 geführt werden kann.

(2) Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1981 werden die Einnahmen- und Ausgabenrückstände sowie der Kassenstand der Forst- und Domänenverwaltung laut Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, in den Haushalt des Landesbetriebes aufgenommen.

Art. 29

(1) Das Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, ist durch dieses ersetzt.

(2) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden das kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, das Gesetz vom 5. Jänner 1933, Nr. 30, und dessen Durchführungsverordnung und - was den Haushalt und die Buchhaltung angeht - das Landesgesetz vom 28. April 1980, Nr. 8, angewandt.

Art. 30 38)

38)
Omissis.

Art. 30/bis (Außerordentliche Zuweisung an den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung)

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, wird der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien, deren Verwaltung dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung anvertraut ist und der sich auf 335.700 Euro beläuft, demselben Landesbetrieb für die Finanzierung der Ausgaben zugewiesen, die durch den Wiederaufbau und die Wiederinstandsetzung der beim Brand im August 2001 beschädigten Anlagen entstanden sind. 39)

39)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 30/ter

(1) Der Landesbetrieb übernimmt alle offenen Projekte der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten in Regie der Landesabteilung Forstwirtschaft und tritt in alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ein. Die Geldmittel, die für genehmigte, noch nicht abgeschlossene Projekte festgestellt und zweckgebunden wurden, werden vom Landeshaushalt auf den Landesbetrieb übertragen. 40)

40)
Art. 30/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.

Art. 31

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

Tabelle A

AUTONOME PROVINZ BOZEN - PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

 

LANDESFORST- UND -DOMÄNENVERWALTUNG

AZIENDA PROV.LE FORESTE E DEMANIO

____________

 

WILDSCHUTZGEBIET

ZONA DI PROTEZIONE FAUNISTICA

L.G.

 

L.P.

 

Tabelle B

AUTONOME PROVINZ BOZEN - PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

 

LANDESFORST- UND -DOMÄNENVERWALTUNG

AZIENDA PROV.LE FORESTE E DEMANIO

____________

 

CAMPINGVERBOT

DIVIETO DI CAMPEGGIO

L.G.

 

L.P.