(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Landeshaushalt einen Ansatz bereitzustellen, um im Sinne von Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol, die mit D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, genehmigt worden sind, die Ausgaben für die Fürsorge zugunsten ausländischer Bürger im Rahmen der in diesem Gesetz erwähnten Maßnahmen zu decken.
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