(1) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, die Absätze 2 und 3 von Artikel 34 und Artikel 35 dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Das Datum laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.29)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.