(1) Die Betagtensozialhilfedienste gehören zu den Diensten der öffentlichen Sozialhilfe und Wohlfahrt.
(2) Die Beanspruchung der Betagtensozialhilfedienste ist nicht an die finanziellen oder sozialen Verhältnisse gebunden. Sie stehen auch anderen sozialhilfeberechtigten Kategorien immer dann offen, wenn es sich um gleichartige Bedürfnisse handelt.